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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Mütterrente II

Kindererziehungszeiten werden ab 01.01.2019 nochmals ausgedehnt

Ab dem 01.01.2019 wird der Gesetzgeber die sogenannte „Mütterrente II“ einführen. Damit werden nochmals – wie dies bereits im Jahr 2014 erfolgt ist – die Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, verlängert.

Zum Historie

Im Jahr 1992 wurden erstmals – mit Einführung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI), in dem die Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) geregelt ist – Kindererziehungszeiten für die Dauer von drei Jahren/36 Monaten eingeführt.

Die gesetzlichen Vorschriften unterschieden dabei, ob das Kind vor dem 01.01.1992 oder ab dem 01.01.1992 geboren wurde. Für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren wurden, wurde den Versicherten ein Jahr/zwölf Monate an Kindererziehungszeit anerkannt. Für Kinder, die hingegen ab dem 01.01.1992 geboren wurden, wurden drei Jahre/36 Monate Kindererziehungszeit anerkannt.

Die Ungleichbehandlung bei den Kindererziehungszeiten gab über die Jahre hinweg permanent Anlass für Diskussionen. Obwohl das Bundesverfassungsgericht die gesetzliche Regelung nicht beanstandete, hat der Gesetzgeber im Jahr 2014 mit dem RV-Leistungsverbesserungsgesetz reagiert und zum 01.07.2014 die „Mütterrente“ eingeführt. Im Rahmen der Mütterrente wurde für Versicherte, deren Kinder vor dem 01.01.1992 geboren sind ab dem 01.07.2014 insgesamt zwei Jahre/24 Monate Kindererziehungszeit anerkannt. Näheres hierzu unter: Mütterrente Hat sich ein Versicherter zum 01.07.2014 bereits im Rentenbezug befunden, wurde die Rentenzahlung pauschal um einen Entgeltpunkt erhöht. Die Ungleichbehandlung wurde mit der Einführung der Mütterrente zwar minimiert, aber nicht vollständig beseitigt.

Hinweis: Von der Ausdehnung der Kindererziehungszeit profitieren vornehmlich weibliche Versicherte bzw. Mütter, womit sich der Begriff „Mütterrente“ geprägt hat. Hat jedoch ein männlicher Versicherter bzw. ein Vater einen Anspruch auf die Kindererziehungszeit, profitiert auch dieser von den gesetzlichen Verbesserungen.

Erneute Verbesserung ab 01.01.2019

Die weiterhin bestehenden unterschiedlichen Kindererziehungszeiten für Kinder, die vor dem 01.01.1992 bzw. nach dem 31.12.1991 geboren sind, haben den Gesetzgeber erneut veranlasst, das Thema im Rahmen der Gesetzgebung aufzugreifen. Mit dem RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz erhalten die Versicherten nun ab dem 01.01.2019 für Kinder, die vor dem 01.01.1992 geboren sind, ein weiteres halbes Jahr/sechs Monate Kindererziehungszeit anerkannt. In diesem Zusammenhang spricht man von der Mütterrente II.

Wie bereits bei der Einführung der Mütterrente wird auch bei der Mütterrente II unterschieden, ob sich eine Versicherte/ein Versicherter zum 01.01.2019 bereits im Rentenbezug befindet oder nicht.

Alle Versicherten, die sich zum 01.01.2019 bereits im Rentenbezug befinden, erhalten einen Zuschlag auf die laufende Rentenzahlung. Dieser Zuschlag wird in Höhe eines halben Entgeltpunktes gewährt.

Ein halber Entgeltpunkt hat (bis 30.06.2019) den „Wert“ von 16,02 Euro in den alten Bundesländern (Rechtskreis West) bzw. 15,35 Euro in den neuen Bundesländern (Rechtkreis Ost). Sollte bereits im Rahmen der Mütterrente ein Zuschlag gewährt werden, wird dieser Zuschlag durch die Mütterrente II entsprechend erhöht. Ein Anspruch auf den Zuschlag besteht, wenn im 24. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt des Kindes eine Kindererziehungszeit anerkannt ist. Die entsprechenden Fälle können die Rentenversicherungsträger von Amts wegen aufgreifen, weshalb keine gesonderte Antragstellung auf den Zuschlag erforderlich ist. Aufgrund des großen Organisationsaufwandes ist mit der tatsächlichen Auszahlung des Zuschlags allerdings erst in der zweiten Jahreshälfte 2019 (dann rückwirkend für die Zeit ab Januar 2019) zu rechnen.

Steht ein Versicherter am 01.01.2019 noch nicht im Rentenbezug, wird die erweiterte Kindererziehungszeit im Rahmen der regulären Rentenberechnung berücksichtigt. Ein gesonderter Zuschlag, wie dies bei den „Bestandsrentnern“ der Fall ist, muss daher nicht geleistet werden.

Mütterrente II und Folgen für Witwen-/Witwerrente

Eine Altersrente wird auf eine Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet, welche die/der Rentenberechtigte bezieht. Erhöht sich die Altersrente, hat dies zur Folge, dass es zu einer höheren „Einkommensanrechnung“ bei der Witwen-/Witwerrente kommt und damit diese Hinterbliebenenrente geringer ausgezahlt wird. Allerdings ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass es nur dann zu einer Einkommensanrechnung kommt, wenn der Freibetrag von (Wert gültig bis 30.06.2019) 845,49 Euro in den alten Bundesländern bzw. 810,22 Euro in den neuen Bundesländern überschritten wird. Einkommen, das den Freibetrag überschreitet, wird „nur“ zu 40 Prozent auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet. Damit wird der zu zusätzliche Betrag, der im Rahmen der Mütterrente II gewährt wird, in der Summe beider Renten (Altersrente, Witwen-/Witwerrente) nicht vollständig bei den Versicherten ankommen.

Sollte bei einem verstorbenen Versicherten, aus dessen Rentenversicherungskonto eine Hinterbliebenenrente geleistet wird, die Kindererziehungszeit anerkannt werden, hat dies eine Erhöhung der Hinterbliebenenrente zur Folge. Das heißt, dass es dann zu einer Erhöhung der Witwen-, Witwer- oder Waisenrente kommt.

Ggf. Erfüllung der Wartezeit für Rentenanspruch

Da die Kindererziehungszeiten auch bei (bestimmten) Wartezeiten von Altersrenten anerkannt werden, kann sich durch die Einführung der Mütterrente II ein Anspruch auf eine Rente ergeben. Dies gilt für Versicherte, die die erforderliche Wartezeit (Wartezeiten sind die Mindest-Vorversicherungszeiten) bislang nur knapp nicht erfüllen und die auch von der Zahlung von freiwilligen Rentenbeiträgen zur Erfüllung der Wartezeit abgesehen haben.

Fazit

Mit Einführung der Mütterrente II zum 01.01.2019 wird es weiterhin keine vollständige Gleichstellung von Versicherten mit Kindern geben, die vor dem 01.01.1992 bzw. nach dem 31.12.1991 geboren wurden. Dennoch wurden Verbesserungen herbeigeführt, die mit zusätzlichen Kosten im Umfang 3,8 Milliarden Euro für die Rentenkassen verbunden sind.

Überprüfung Rentenbescheid

Ein Rentenbescheid, mit dem eine Rente bewilligt wird, hat eine umfangreiche Rentenberechnung zur Grundlage. Hier kann sich schnell ein Fehler einschleichen, der zu finanziellen Nachteilen führt.

Rentenbescheide sollten daher von einem registrierten Rentenberater, der unabhängig von den Rentenversicherungsträgern arbeitet, geprüft werden. Hier können Sie Kontakt bezüglich einer Rentenbescheidprüfung aufnehmen und ein Kostenangebot einholen:

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Bildnachweis: Blog- und Beitragsbild: © Robert Kneschke

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