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Beitragssatz Rentenversicherung

Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt auf 18,6 Prozent

Zum 01.01.2018 wird der Beitragssatz zur Gesetzlichen Rentenversicherung auf 18,6 Prozent und damit um insgesamt 0,1 Prozent gesenkt. Die Beitragssatzsenkung wurde am 22.11.2017 durch das Bundeskabinett beschlossen.

Der derzeit aktuelle – bis 31.12.2017 geltende – Beitragssatz von 18,7 Prozent gilt bereits seit dem Jahr 2015.

Die Senkung des Beitragssatzes hatte sich schon vor einiger Zeit angedeutet. So hat der Schätzerkreis vor einigen Wochen Nachhaltigkeitsrücklagen von mehr als 1,5 Monatsausgaben für die Rentenversicherung prognostiziert, sofern der Rentenbeitrag bei 18,7 Prozent unverändert geblieben wäre. Bei solchen Rücklagen muss der Beitragssatz nach den gesetzlichen Regelungen gesenkt werden.

Die hohe prognostizierte Nachhaltigkeitsrücklage ist auf die steigenden Beschäftigtenzahlen und auch die Steigerungen bei den Lohnzuwächsen zurückzuführen. Sowohl Frau Gundula Roßbach, Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung Bund als auch Alexander Gunkel, Bundesvorstandsvorsitzender der Deutschen Rentenversicherung haben sich daher jüngst ebenfalls für eine Beitragssatzsenkung ausgesprochen.

Ob der Beitragssatz von 18,6 Prozent langfristig haltbar ist, wird von Kritikern der Beitragssatzsenkung bezweifelt. Aufgrund der hohen Rücklagen der Rentenversicherungsträger – die sich aktuell auf etwa 30 Milliarden Euro belaufen – und dem derzeitigen Niedrigzinsniveau müssen die Rentenkassen sogenannte Negativzinsen (Strafzinsen) bezahlen, welche sich auf zirka zehn Millionen Euro im Jahr 2017 und voraussichtlich auf 50 Millionen Euro im Jahr 2018 belaufen werden und mit den Beitragseinnahmen finanziert werden müssen.

Entlastung Arbeitnehmer und Arbeitgeber um je 0,05 Prozent

Für die Beschäftigten bedeutet die Beitragssatzsenkung ab Januar 2018 eine Entlastung von 0,05 Prozent bei den Rentenbeiträgen, da der Beitrag solidarisch von den Arbeitnehmer und Arbeitgebern aufgebracht wird. Die weiteren 0,05 Prozent wirken sich auf die Arbeitgeber entlastend aus.

Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen

Trotz der Beitragssatzsenkung zum 01.01.2018 um 0,1 Prozent kann es für höherverdienende Versicherte dennoch zu einer höheren Beitragsbelastung kommen. Grund hierfür ist die Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenzen, also der Entgeltgrenzen, aus denen maximal Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten sind.

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich im Januar 2018 in den alten Bundesländern von bislang 6.350 Euro auf 6.500 Euro und in den neuen Bundesländern von bislang 5.700 Euro auf 5.800 Euro.

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