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Helmut Göpfert

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Urteil LSG Baden-Württemberg vom 18.09.2012, Az. L 11 KR 472/11

Damit von einer gesetzlichen Krankenkasse Krankengeld geleistet werden kann, muss die Arbeitsunfähigkeit nachgewiesen werden. Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ist grundsätzlich lückenlos zu führen.

In der Praxis kommen für den Nachweis Auszahlscheine zum Einsatz. Auf diesen Auszahlscheinen bestätigt der behandelnde Arzt das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit, woraufhin dann die Krankenkasse das Krankengeld auszahlt. Damit der Nachweis der weiteren Arbeitsunfähigkeit lückenlos ist, muss der Auszahlschein spätestens am Tag der bis dahin bestätigten Krankschreibung erfolgen. Ist dies nicht der Fall, werden die Krankenkassen im Regelfall die weitere Krankengeldzahlung einstellen. Nur in bestimmten Fällen kann die ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit noch rückwirkend nachgeholt werden. Dies ist dann der Fall, wenn es dem Versicherten nicht möglich ist, eine rechtzeitige Verlängerung der ärztlichen Bestätigung zu erlangen. Um dies zu beurteilen werden strenge Maßstäbe angesetzt. So wird es beispielsweise nicht anerkannt, wenn die rechtzeitige Verlängerung der Arbeitsunfähigkeit aufgrund von zeitlichen Engpässen des behandelnden Arztes oder an Wochenenden nicht erfolgen kann. Dass es Ausnahmen geben kann, in denen Krankengeld auch bei einer Lücke in der Krankschreibung geleistet wird, zeigt ein Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18.09.2012, welches unter dem Aktenzeichen: L 11 KR 472/11 gesprochen wurde.

Wenn Lücke vom Versicherten nicht zu vertreten ist

Das Landessozialgericht in Baden-Württemberg musste über eine Klage eines ehemals angestellten Taxifahrers entscheiden. Der Taxifahrer war aufgrund von Depressionen, Schulterschmerzen und Alkoholproblemen arbeitsunfähig erkrankt. Wegen der Depressionen und den Alkoholproblemen hatte er sich einer stationären psychiatrischen Behandlung unterziehen müssen. Die psychiatrische Klinik hatte bei der Entlassung bestätigt, dass der Kläger arbeitsfähig sei. Bereits einen Tag nach der Entlassung suchte der Kläger jedoch seinen behandelnden Arzt auf, der ihn aufgrund der Schulterschmerzen (Arthrose in der Schulter) krankschrieb. Die Krankschreibung aufgrund der Schulterschmerzen erfolgte, weil er seinen Beruf als Taxifahrer nicht ausüben kann. Allerdings wurde das Beschäftigungsverhältnis des Taxifahrers während der Arbeitsunfähigkeit beendet. Die zuständige Krankenkasse lehnte es ab, dem Kläger Krankengeld zu zahlen, da die weitere Arbeitsunfähigkeit erst einen Tag nach der Entlassung aus der stationären psychiatrischen Behandlung bestätigt wurde und damit eine Lücke im Nachweis vorhanden ist.

Die Klage verlief für den Kläger erfolgreich, denn das Landessozialgericht Baden-Württemberg bestätigte mit Urteil, dass ein Anspruch auf Krankengeld besteht.

In der Begründung des Urteils führten die Richter aus, dass zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit bei Versicherten, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, die am jeweiligen Arbeitsplatz gestellten beruflichen Anforderungen zu berücksichtigen sind. Kann der Beschäftigte diesen Anforderungen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr gerecht werden, besteht Arbeitsunfähigkeit. Endet jedoch während der Arbeitsunfähigkeit das Beschäftigungsverhältnis, wie in dem hier zu beurteilenden Fall, ist abstrakt auf die Art der zuletzt ausgeübten Beschäftigung abzustellen. Die konkreten Verhältnisse am bisherigen Arbeitsplatz spielen dabei keine Rolle mehr. Sofern die Krankenkasse bei einem Versicherten die Arbeitsunfähigkeit in diesen Fällen beenden möchte, muss eine Verweisung auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten erfolgen. Dabei ist der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten eng zu ziehen.

Die entlassende psychiatrische Klinik hatte am letzten Tag der stationären Behandlung deshalb Arbeitsfähigkeit bestätigt, weil sie aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Arbeitslosigkeit die Beurteilung auf leichte Tätigkeiten abgestellt hatte. Da dies – das Abstellen auf leichte Tätigkeiten – jedoch im vorliegenden Fall rechtlich nicht ausschlaggebend ist, erfolgte die Gesundschreibung irrtümlich, so die Richter des Landessozialgerichts. Es hätte in diesem Fall abstrakt auf den Beruf des Taxifahrers abgestellt werden müssen. Dass dies nicht erfolgt ist, hat der Kläger nicht zu vertreten. Es muss sich in diesem Fall nicht um eine Korrektur, zum Beispiel durch Aufsuchen von weiteren Ärzten, bemühen. Der Anspruch auf Krankengeld bestand aufgrund der durchgehenden Arbeitsunfähigkeit für den Kläger damit ohne Unterbrechung.

Die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen, sodass das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg rechtskräftig geworden ist.

Unterstützung in Sachen „Krankengeld“

Die Leistungsvorschriften zum „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ sind komplex und aufgrund der zahlreichen unterschiedlichen Fallkonstellationen für die Versicherten auch schwer nachvollziehbar. Registrierte Rentenberater stehen in allen Angelegenheiten und Fragen zur Leistung Krankengeld beratend und unterstützend zur Seite und können die Leistungsansprüche auch rechtlich im Rahmen von Widerspruchs- und ggf. Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durchsetzen.

Wenden Sie sich daher vertrauensvoll mit all Ihren Fragen zum Krankengeld an die Rentenberatung Helmut Göpfert oder an die kooperierende Rentenberatungskanzlei Kleinlein.

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Bildnachweis: Blogbild: Thomas Siepmann / Beitragsbild: Bernd_Leitner - Fotolia

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