Kein Berücksichtigung sportlicher Aktivitäten bei Hilfsmittelversorgung
Eine Krankenkasse muss bei einer Hilfsmittelversorgung eventuelle sportliche Aktivitäten, die der Versicherte ausführen möchte, nicht berücksichtigen. Dies ist der Tenor eines Urteils vom 29.05.2008, welches das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (Az. L 5 KR 84/07) gesprochen hat.
In dem Klagefall hatte ein Versicherter vor dem Landessozialgericht die Kostenübernahme für eine wasserfeste Unterschenkelprothese rechtlich durchsetzen wollen. Dem Versicherten wurde im Jahr 2004 der linke Unterschenkel amputiert. Die Krankenkasse versorgte daraufhin den Versicherten mit einer herkömmlichen Unterschenkelprothese.
Unter Vorlage eines ärztlichen Attestes wurde von dem Unterschenkelamputierten jedoch eine wasserfeste Unterschenkelprothese beantragt, deren Kostenübernahme von der Krankenkasse jedoch abgelehnt wurde. Auch das zuständige Sozialgericht in Köln wies die Klage ab, woraufhin der Versicherte Berufung zum Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen einlegte.
Auch Berufung verlief erfolglos
Auch vor dem Landessozialgericht, der zweiten sozialgerichtlichen Instanz, blieb der Kläger erfolglos.
Die Richter führten aus, dass ein Versicherter der Gesetzlichen Krankenversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 33 Abs. 1 SGB V) einen Anspruch auf die Versorgung mit Körperersatzstücken hat. Der Anspruch besteht allerdings nur dann, wenn das Hilfsmittel im Einzelfall erforderlich ist, um eine Behinderung auszugleichen, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Keine dieser Möglichkeiten, die den Anspruch auf die beantragte wasserfeste Unterschenkelprothese mit Silikonliner begründen würden, ist in dem vorliegenden Fall gegeben.
Die Schwimmprothese ist weder erforderlich um eine drohende Behinderung auszugleichen, noch um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern. Auch kann durch die Prothese keiner drohenden Behinderung vorgebeugt werden, da der Kläger bereits unterschenkelamputiert ist.
Hilfsmittel und Grundbedürfnis
In dem Urteil wird darauf verwiesen, dass ein Hilfsmittel, sofern dessen Kosten von der Gesetzlichen Krankenversicherung übernommen werden sollen, der Befriedigung von Grundbedürfnissen dienen muss. Auch wenn die beantragte Schwimmprothese das Stehen und Gehen ersetzt, das zu den Grundbedürfnissen zählt, kann daraus noch kein Anspruch auf Kostenübernahme hergeleitet werden. Die herkömmliche Unterschenkelprothese, mit der der Versicherte bereits versorgt wurde, trägt den Grundbedürfnissen bereits Rechnung. Der Sport - hier das Schwimmen -, wofür antragsgemäß die Prothese benötigt wird, stellt kein Grundbedürfnis dar, das befriedigt werden muss.
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