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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflege

Ausweitung des Leistungsanspruchs für Verhinderungspflege

Ist eine „ehrenamtliche“ Pflegeperson verhindert, einen Pflegebedürftigen zu pflegen, leistet die Gesetzliche Pflegeversicherung unter bestimmten Voraussetzungen Verhinderungspflege.

Durch die Pflegereform wurden zum 01.07.2008 Verbesserungen für die Inanspruchnahme der Verhinderungspflege durchgeführt.

Verkürzung der erforderlichen Pflegezeit

Bis zum 30.06.2008 war eine Voraussetzung für die Inanspruchnahme einer Verhinderungspflege, dass die Pflegeperson mindestens zwölf Monate den Pflegebedürftigen gepflegt hat. Diese erforderliche Pflegezeit, die mindestens vorliegen musste, wurde verkürzt.

Ab dem 01.07.2008 müssen „nur noch“ mindestens sechs Monate an Pflegezeit vorliegen.

Sollte ein Antrag auf Verhinderungspflege abgelehnt worden sein, kann ab dem 01.07.2008 – auch wenn der Pflegebedürftige noch keine zwölf Monate gepflegt wird – ein Anspruch auf Verhinderungspflege gegeben sein. Hier empfiehlt es sich, die zuständige Pflegekasse zu kontaktieren.

Beispiel

Im Februar 2008 wurde eine beantragte Verhinderungspflege für die Zeit vom 10.03. bis 15.03.2008 abgelehnt. Dies deshalb, weil der Pflegebedürftige erst seit dem 01.12.2007 in seiner häuslichen Umgebung gepflegt wird.

Für die Zeit vom 22.09.2008 bis 27.09.2008 wird erneut eine Verhinderungspflege beantragt.

Konsequenz:

Die Pflegekasse musste den Antrag im März 2008 ablehnen, weil die Wartezeit von 12 Monaten noch nicht erfüllt wurde.

Da jedoch die Wartezeit ab Juli 2008 nur noch sechs Monate beträgt, kann für die Zeit vom 22.09.2008 bis 27.09.2008 eine Verhinderungspflege gezahlt werden.

Durch die Pflegereform ergeben sich in diesem Fall direkte Vorteile, da nach dem Recht bis Juni 2008 die bisherige Wartezeit von zwölf Monaten noch nicht erfüllt gewesen wäre und somit der Anspruch nicht bestanden hätte.

Erhöhung des Leistungsbetrages

Bisher konnten die Pflegekassen für Verhinderungspflege einen Betrag von maximal 1.432,00 € jährlich zahlen. Dieser Betrag wurde durch die Pflegereform angehoben. Eine weitere Erhöhung erfolgt ab dem 01.01.2010 und ab dem 01.01.2012.

Für eine Verhinderungspflege können im Kalenderjahr

  • ab dem 01.07.2008: 1.470,00 €,
  • ab dem 01.01.2010: 1.510,00 €,
  • ab dem 01.01.2012: 1.550,00 €

maximal gezahlt werden.

Fragen zu den Pflegeleistungen

Ihre Fragen zu den Leistungen der Gesetzlichen Pflegeversicherung beantworten Ihnen registrierte Rentenberater. Kontaktieren Sie auch Rentenberater, die auch die rechtliche Vertretung in Widerspruchs- und Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) zur Durchsetzung der Leistungsansprüche übernehmen können.

Mandatieren Sie die Rentenberatung Helmut Göpfert oder die Rentenberatung Marcus Kleinlein!

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