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Helmut Göpfert

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Pflege Kinder

Pflegereform erweitert Leistungsanspruch für behinderte Kinder

Behinderte Kinder konnten in der Vergangenheit keine Kurzzeitpflege in Anspruch nehmen. Die üblichen Kurzzeitpflegeeinrichtungen und Pflegeheime konnten die Betreuung der behinderten und pflegebedürftigen Kinder nicht übernehmen, da die Einrichtungen hierfür nicht geeignet sind.

Im Rahmen der Reformierung der Pflegeversicherung zum 01.07.2008 hat der Gesetzgeber auf diesen Umstand reagiert und es ermöglicht, dass behinderte Kinder eine Kurzzeitpflege beanspruchen können.

Neuer Leistungsanspruch

Seit dem 01.07.2008 können pflegebedürftige Kinder unter 18 Jahren die Kurzzeitpflege auch dann in Anspruch nehmen, wenn diese in Einrichtungen durchgeführt wird, die von der Pflegekasse nicht zugelassen wurden. Sofern es sich um eine geeignete Einrichtung handelt, z. B. eine Einrichtung der Hilfe für behinderte Menschen, kann eine Kostenübernahme erfolgen.

Bisher nur Verhinderungspflege

Dadurch, dass die Kurzzeitpflegeeinrichtungen, die von der Pflegekasse nicht zugelassen wurden, die Kurzzeitpflege nicht übernehmen konnten, konnten die betroffenen Familien zur Entlastung bei der Pflege bis zum 30.06.2008 nur die Verhinderungspflege beanspruchen. Mit der neuen gesetzlichen Regelung und Ausweitung des Leistungskataloges steht nun eine weitere Alternative zur Verfügung.

Seit dem 01.07.2008 übernimmt die zuständige Pflegekasse einen Betrag von bis zu 1.470,00 € jährlich für die Verhinderungspflege. Der gleiche Betrag – also nochmals 1.470,00 € jährlich – kann für die Kurzzeitpflege geleistet werden.

Fazit

In den Fällen, in denen für pflegebedürftige Kinder keine geeigneten Kurzzeitpflegeeinrichtungen vorhanden sind, kann die Gesetzliche Pflegeversicherung seit Juli 2008 Kurzzeitpflege auch in anderen geeigneten Einrichtungen der Hilfe für behinderte Menschen übernehmen.

Der Anspruch besteht jedoch nur für Kinder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, die zu Hause gepflegt werden.

Bildnachweis: © WavebreakmediaMicro

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