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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Arbeitserprobung

Eingliederungsversuch nach § 43 Abs. 7 SGB VI

Zu Jahresbeginn 2024 ist die Rechtsvorschrift des § 43 Abs. 7 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in Kraft getreten. Mit dieser gesetzlichen Regelung wird Beziehern einer Erwerbsminderungsrente eine Arbeitserprobung ermöglicht, ohne dass es sofort zu einem Entfall bzw. Entzug des Rentenanspruchs kommt.

Führen Rentenbezieher einen Eingliederungsversuch – Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt – durch, ist während der ersten sechs Monate kein Wegfall des Anspruchs auf die Erwerbsminderungsrente zu befürchten.

Der Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente

Die Erwerbsminderungsrente ein wichtiger Bestandteil des deutschen Sozialversicherungssystems, der dazu dient, Menschen, die aufgrund von gesundheitlichen Einschränkungen nicht mehr oder nur noch eingeschränkt erwerbstätig sein können, finanziell abzusichern.

Die Erwerbsminderungsrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch ist eine Leistung der Gesetzlichen Rentenversicherung, die Personen gewährt wird, die aufgrund gesundheitlicher Beeinträchtigungen dauerhaft oder zumindest für einen erheblichen Zeitraum nicht mehr in der Lage sind, vollständig oder zu einem erheblichen Teil erwerbstätig zu sein.

Um einen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente nach dem SGB VI zu haben, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein. Dazu gehören in erster Linie gesundheitliche Einschränkungen, die eine dauerhafte oder langfristige Erwerbstätigkeit unmöglich machen. Diese Einschränkungen müssen ärztlich nachgewiesen und von einem Gutachter der Rentenversicherung bestätigt werden.

Es gibt zwei Arten von Erwerbsminderungsrenten:

  1. Vollrente wegen Erwerbsminderung: Diese wird gezahlt, wenn die betroffene Person überhaupt nicht mehr oder nur sehr eingeschränkt in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dies ist der Fall, wenn ein Versicherter keine drei Stunden täglich mehr arbeiten kann.
  2. Teilrente wegen Erwerbsminderung: Diese wird gezahlt, wenn die betroffene Person zwar noch arbeiten kann, aber nur eingeschränkt. Die teilweise Erwerbsminderungsrente wird gewährt, wenn täglich nur noch Tätigkeiten im Umfang von drei bis unter sechs Stunden verrichtet werden können.

Die neue Möglichkeit der Arbeitserprobung

Mit dem „Gesetz zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze“ (verkündet im Bundesgesetzblatt am 28.12.2023, BGBl. 2023 I Nr. 408) wurde für die Zeit ab 01.01.2024 der § 43 Abs. 7 SGB VI eingeführt.

Nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften war bereits eine Erwerbstätigkeit möglich. Hat der zeitliche Umfang jedoch ein Ausmaß angenommen, der das festgestellte Restleistungsvermögen überschritten hat, konnte der zuständige Rentenversicherungsträger den grundsätzlichen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente erneut prüfen. Unter Umständen kam es in der Folge zum Entzug der Rentenbewilligung.

Mit der neuen gesetzlichen Regelung können die Bezieher einer Erwerbsminderungsrente nun bis zu sechs Monate eine Erwerbstätigkeit ausüben, ohne dass ein eventueller Entzug der Rentenbewilligung bzw. Rentenzahlung zu befürchten ist. Der Umfang der Erwerbstätigkeit kann in dieser Zeit auch in einem Umfang erfolgen, welcher über das festgestellte Restleistungsvermögen hinausgeht.

Zeitraum der Arbeitserprobung

Der Zeitraum, in dem ein Eingliederungsversuch in den Arbeitsmarkt bzw. die Arbeitserprobung ermöglicht wird, umfasst in der Regel einen Zeitraum von sechs Monaten. Dieser Zeitraum ist erforderlich, um eine Erwerbsfähigkeit zuverlässig einschätzen bzw. beurteilen zu können.

Der Sechs-Monats-Zeitraum beginnt mit der konkreten Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Erwerbstätigkeit.

Der Zeitraum von sechs Monaten kann im Einzelfall auch verlängert werden und kann im Einzelfall auch sieben oder sogar acht Monate umfassen. Soll es zu einer Verlängerung des Erprobungszeitraums kommen, muss dies jedoch zwingend mit dem zuständigen Rentenversicherungsträger abgeklärt werden.

Auch ein mehrmaliges Wiederholen einer Arbeitserprobung bzw. eines Eingliederungsversuchs ist möglich. Sollte ein mehrmaliges Scheitern des Eingliederungsversuchs gegeben sein, wird der Rentenversicherungsträger spätestens nach dem dritten Scheitern im Regelfall nach den Gründen fragen.

Möchte ein Bezieher einer Erwerbsminderungsrente einen Eingliederungsversuch vornehmen, muss hierfür der Rentenversicherungsträger keine gesonderte Genehmigung aussprechen. Ebenfalls sehen die gesetzlichen Vorschriften auch keine Meldepflicht hierfür vor.

Hinzuverdienstgrenzen sind zu beachten

Wird eine Erwerbstätigkeit aufgenommen, kann das Arbeitsentgelt bzw. das Arbeitseinkommen – ohne dass der grundsätzliche Rentenanspruch entfällt – zu einer Rentenkürzung führen. Dies sollte bei einer Arbeitserprobung bzw. einem Eingliederungsversuch beachtet werden.

Bezieher einer Erwerbsminderungsrente müssen Hinzuverdienstgrenzen beachten, welche jährlich der Einkommensentwicklung angepasst werden. Kommt es zu einer Überschreitung der Hinzuverdienstgrenzen, wird die Rente gekürzt. Im Extremfall – bei einem hohen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen – kann es auch zum vollständigen Ruhen der Rentenzahlung kommen.

Es ist daher zu beachten, dass durch die ab dem Jahr 2024 neue Möglichkeit der Arbeitserprobung nach § 43 Abs. 7 SGB VI zwar der Rentenanspruch nicht wegfällt, es jedoch aufgrund des Überschreitens der Hinzuverdienstgrenze zu einer geringeren Rentenzahlung kommen kann.

Details zu den hinzuverdienstgrenzen können unter Hinzuverdienstgrenzen bei Erwerbsminderungsrenten nachgelesen werden.

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