Posted in Rentenberatung News - Pflegeversicherung
Verbesserung des Wohnumfeldes
Oft stellt sich die Frage, was zu tun ist, wenn ein Angehöriger zwar in der Familie gepflegt werden soll, die Wohnung oder das Haus dafür aber nicht geeignet ist. Die Türen sind zu schmal, um mit dem Rollstuhl hindurch zu fahren, das Badezimmer ist zu eng, um dort einen Pflegebedürftigen zu waschen und die Treppenstufen stellen oft unüberwindbare Hindernisse für Gehbehinderte und Rollstuhlfahrer dar.
Finanzielle Hilfe durch Soziale Pflegeversicherung
Der Leistungskatalog der Gesetzlichen Pflegeversicherung sieht hier finanzielle Hilfen vor. Umbaumaßnahmen, die die Pflege erleichtern oder dem Pflegebedürftigen ein selbstständigeres Leben ermöglichen, werden finanziell gefördert. Diese Maßnahmen dienen der Verbesserung des Wohnumfeldes.
Eine Maßnahme zur Verbesserung des individuellen Wohnumfeldes liegt auch dann vor, wenn z. B. durch einen Umzug des Pflegebedürftigen von einer ungeeigneten in eine pflegegeeignete Wohnung der Verbesserung der Pflegesituation Rechnung getragen werden kann. In diesem Fall kann die Pflegekasse die Kosten des Umzugs (z. B. von einer Obergeschoss- in eine Erdgeschosswohnung) bezuschussen.
Gesonderter Antrag ist grds. nicht erforderlich
Bereits im ersten Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit berücksichtigt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) die Versorgungssituation des Pflegebedürftigen mit technischen Hilfsmitteln und die erforderlichen Umbaumaßnahmen in der Wohnung. Diese Empfehlungen des MDK verpflichten die Pflegekassen, dem Pflegebedürftigen über die in Frage kommenden Maßnahmen und die mögliche Höhe des Zuschusses zu beraten. Die Empfehlung des MDK gelten bereits als Antrag, sofern der Pflegebedürftige nicht Gegenteiliges erklärt.
In allen anderen Fällen ist ein Antrag auf Kostenübernahme vor Beginn der Maßnahme mit einem entsprechenden Kostenvoranschlag zu stellen.
Höhe der finanziellen Zuschüsse und Eigenanteil
Die Pflegekassen beteiligen sich mit einem Zuschuss in Höhe von bis zu 2.557,00 € je Maßnahme an den Kosten für die Umbaumaßnahme bzw. zur Verbesserung des Wohnumfeldes in der Wohnung, in der der Versicherte dauerhaft lebt.
Jedoch ist vom Versicherten ein Eigenanteil in Höhe von 10% der Kosten der Umbaumaßnahme zu tragen. Der Eigenanteil ist wiederum auf die Hälfte der monatlichen Bruttoeinnahmen beschränkt. Bei geringen Einnahmen kann der Eigenanteil komplett entfallen oder auf maximal 25 Prozent der monatlichen Bruttoeinnahmen beschränkt sein - s. Geringere Zuzahlungen bei Wohnumfeldverbesserung.
Um den Eigenanteil genau beziffern bzw. den Zuschuss festlegen zu können, erfragen die Pflegekassen auch die monatlichen Bruttoeinnahmen.
Vorrangige Leistungserbringer
Sollten andere Sozialleistungsträger vorhanden sein, sind diese vorrangig für derartige Leistungen zuständig. In Betracht kommt z. B. die Gesetzliche Unfallversicherung nach einem Arbeitsunfall bzw. Berufskrankheit oder die Hauptfürsorgestellen bei Schwerbehinderten. Liegt daher bei einem Berufstätigen ein Grad der Behinderung von 50% und mehr vor, ist nicht die Gesetzliche Pflegekasse für die Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes zuständig.
Lesen Sie hier, welche wohnumfeldverbessernde Maßnahme durch die Pflegekasse:
werden können.
Hilfe und Beratung
In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Pflegeversicherung hilft Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert gerne weiter. Hier erhalten Sie auch kompetente Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.
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