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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Betriebsfeier

Kein Unfallversicherungsschutz auf Umwegen

Betriebliche Feiern stehen unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Daher sind auch die Wege zum Ort der Betriebsfeiern und die Wege von der Betriebsfeier nach Hause unfallversichert. Doch nicht immer kommt der Unfallversicherungsträger für die Leistungen aufgrund eines Wegeunfalls auf. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn nicht der direkte Weg vom Ort der Betriebsfeier nach Hause genommen wird. Die hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. L 3 U 139/05) bestätigt.

Hintergrund

Im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII) ist die Gesetzliche Unfallversicherung geregelt. Arbeitsunfälle sind in § 8 SGB VII geregelt. Ob jedoch ein Verkehrsunfall auf dem Weg zur bzw. von der Arbeit versichert ist, muss jeweils individuell je Einzelfall geprüft werden. Ein Arbeitsunfall, der als Wegeunfall qualifiziert wird, liegt dann vor, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der Fahrt und der beruflichen Tätigkeit vorliegt. Hier ist auch die zeitliche und örtliche Nähe und die Intention des Versicherten von bestimmender Bedeutung.

Mitarbeiter fuhr Umweg

Ein Mitarbeiter einer Firma nahm an deren Betriebsfest teil. Gegen Mitternacht verließ er die Feier um nach Hause zu fahren. Doch der Mitarbeiter hatte nicht den kürzesten Weg nach Hause genommen, der ungefähr 15 Kilometer lang gewesen wäre. Er wählte eine Fahrt über die Autobahn; dieser Weg war insgesamt dann jedoch 37 Kilometer lang. Doch auf einer Autobahnausfahrt verunfallte der Mitarbeiter tödlich.

Nachdem die Ehefrau eine Witwenrente (GUV) beantragte, lehnte die zuständige Berufsgenossenschaft die Zahlung ab. Sie begründete ihre Entscheidung damit, dass nur der kürzeste Weg nach Hause unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Unklarheit über Umweg

Weshalb der Mitarbeiter den Umweg wählte, auf dem er tödlich verunglückte, konnte nicht geklärt werden. Die Ehefrau behauptete, dass sich ihr Mann lediglich verfahren habe.

Die Berufsgenossenschaft vermutete jedoch, dass sich der Mitarbeiter auf der Flucht vor der Polizei befand. Denn unmittelbar vor dem Unfall und in der Nähe der Unfallstelle erfolgte eine polizeiliche Verkehrskontrolle. Hierbei hat ein nicht identifizierter Fahrer gewendet und ist vor der Polizei geflüchtet.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts gaben mit Urteil vom 12.12.2006 (Az. L 3 U 139/05) der Berufsgenossenschaft Recht. Das Gericht hielt sowohl die Vermutung der Ehefrau und die der Berufsgenossenschaft für gleich wahrscheinlich oder unwahrscheinlich. Jedoch konnte keine Vermutung bewiesen werden. Nach Auffassung der Darmstädter Richter wurde die Rente zu Recht abgelehnt, da sich letztendlich die Ehefrau in einem Beweisnotstand befunden hat.

Beratung durch Rentenberater

Registrierte Rentenberater beraten ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern und führen kompetent Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klageverfahren (Sozial- und Landessozialgerichte) durch.

Haben Sie Fragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung oder möchten Sie einen Rentenberater in Ihrem Anliegen mandatieren, wenden Sie sich vertrauensvoll an die Rentenberatung Helmut Göpfert.

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