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JP-Morgan-Firmenlauf

JP-Morgan-Firmenlauf steht nicht unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Er ist beliebt – der JP-Morgan-Firmenlauf. Der nächste Lauf findet am 11.06.2008 in Frankfurt statt. Bereits jetzt liegen für den deutschen Teil des Firmenlaufs, der bereits seit 1993 jährlich in Frankfurt durchgeführt wird, von insgesamt knapp 74.000 Läuferinnen und Läufern so viele Anmeldungen vor wie nie zuvor. Die Teilnehmer kommen aus knapp 2.600 Firmen und möchten sich als Sieger für die Finalteilnahme, die im Oktober 2008 in New York stattfindet, qualifizieren.

Doch so erfolgreich und beliebt der JP-Morgan-Firmenlauf auch ist, aus Darmstadt kommt in diesem Zusammenhang eine eher negative Meldung. So hat das Landessozialgericht Hessen in einem am 03.06.2008 veröffentlichten Urteil (Az. L 3 U 123/05) entschieden, dass für den Firmenlauf kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz (UV-Schutz) besteht.

Klagefall einer Teilnehmerin

Eine Teilnehmerin erlitt nach ihrem Lauf im Jahr 2003 auf dem Nachhauseweg einen Beinbruch. Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall jedoch nicht als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung an.

Dagegen wehrte sich die Verletzte und beschritt zur Durchsetzung ihrer Leistungsansprüche den Klageweg. Als Begründung führte sie an, dass nahezu 330 von insgesamt 1.900 Kolleginnen und Kollegen an dem Lauf teilgenommen haben. Schließlich hatte der Arbeitgeber zur Teilnahme an der Sportveranstaltung aufgerufen und die Kosten für die Firmen-T-Shirts und die Startgebühren übernommen. Im Anschluss an den Lauf wurde auf dem firmeneigenen Gelände noch eine Läuferparty durchgeführt. Auch hierfür übernahm die Firma neben der kompletten Organisation der Party die Bewirtungskosten.

Urteil des LSG Hessen

Die Läuferin bekam zwar mit ihrer Klage beim zuständigen Sozialgericht Recht, da der Unfall von der sozialgerichtlichen Erstinstanz als Arbeitsunfall anerkannt wurde. Dieses Urteil hoben die Richter aus Darmstadt jedoch im Berufungsverfahren wieder auf.

Das Landessozialgericht entschied mit Urteil (Az. L 3 U 123/05), dass der Unfall nicht der versicherten Tätigkeit zugerechnet werden kann. Ein Betriebssport kann deshalb nicht angenommen werden, da der Firmenlauf lediglich einmal im Jahr stattfindet und es daher an der erforderlichen Regelmäßigkeit fehlt. Ebenfalls handelt es sich bei der an den Lauf anschließenden Läuferparty um keine Gemeinschaftsveranstaltung. Dies deshalb, weil die Läuferparty nicht allen Beschäftigten der Firma offen stand. Demzufolge fehlt es an der Pflege der Verbundenheit unter den Beschäftigten, durch die erst ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz ausgelöst wird.

Zur Läuferparty wurden lediglich die Läufer eingeladen bzw. stand die Veranstaltung nicht allen Beschäftigten des Unternehmens offen, sondern lediglich den sportlich aktiven und sportlich interessierten Beschäftigten.

Fragen zur Gesetzlichen Unfallversicherung

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