Rentenberater sind die richtigen Ansprechpartner

Arbeitnehmer haben im Falle einer Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankengeld. Diese Entgeltersatzleistung wird dann ausgezahlt, wenn die Entgeltfortzahlung seitens des Arbeitgebers erschöpft ist. Analog besteht auch für Bezieher von Arbeitslosengeld I nach Ablauf der sechswöchigen Leistungsfortzahlung (Bezieher von Arbeitslosengeld II haben keinen Anspruch auf Krankengeld) ein Krankengeldanspruch.

Die gesetzlichen Krankenkassen sind allerdings daran interessiert, Versicherten, die über einen längeren Zeitraum im Krankengeldbezug stehen, aus Kostengründen baldmöglichst das Krankengeld zu entziehen. Nicht immer müssen die betroffenen Versicherten die Entscheidung der Krankenkasse akzeptieren, dies vor allem dann, wenn aus rechtlichen Gründen eine weitere Zahlung erfolgen könnte.

Die Leistung „Krankengeld von der Gesetzlichen Krankenversicherung“ hat allerdings zahlreiche Verzweigungen zu den anderen Sozialversicherungsträgern. So ist insbesondere bei einem längeren Krankengeldbezug das Thema Erwerbsminderungsrente zu erörtern. Für dieses komplexe Thema, bei dem es vor allem aber auch finanziell bei den Betroffenen um viel geht, stehen registrierte Rentenberater für ein kompetentes Beratungsgespräch zur Verfügung.

Aufforderung zur Antragstellung

Rehabilitationsantrag

Ist bei einem Versicherten die Erwerbsfähigkeit erheblich gefährdet oder sogar schon gemindert, kann die Krankenkasse zur Stellung eines Rehabilitationsantrages auffordern. Voraussetzung hierfür ist, dass durch eine Rehamaßnahme voraussichtlich die Erwerbsfähigkeit wieder hergestellt wird.

Fordert eine Krankenkasse einen Versicherten zur Stellung eines Rehaantrages auf, hat hierfür der Krankengeldbezieher zehn Wochen Zeit. Diese Frist ist gesetzlich vorgegeben und kann durch eine Krankenkasse nicht verkürzt werden. Das bedeutet, dass auch keine Sanktionen, wie etwa die Einstellung der Krankengeldzahlung, drohen, wenn die 10-Wochen-Frist voll ausgeschöpft wird und der Antrag nicht früher gestellt wird. Allerdings sollte beachtet werden, dass – sofern der Rehaantrag nicht innerhalb der 10-Wochen-Frist gestellt wird – der Krankengeldanspruch mit dem Ende der Frist endet. Dieser lebt erst dann mit dem Tag wieder auf, an dem der Antrag gestellt wird.

Rentenantrag

Zur Stellung eines Rentenantrages darf eine Krankenkasse grundsätzlich nicht auffordern. Auch ist es nicht möglich, dass eine Krankenkasse den Rentenantrag beim Rentenversicherungsträger im Namen des Versicherten stellt.

Krankengeldhöhe und Leistungsdauer

Arbeitnehmer

Bei Arbeitnehmern beträgt das Krankengeld 70 Prozent des bisher erzielten Brutto-Einkommens, maximal 90 Prozent des Netto-Einkommens. Für die Berechnung wird grundsätzlich der letzte Abrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit herangezogen. Einmalzahlungen, die der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit geleistet hat, fließen in die Krankengeldberechnung mit ein.

Von dem errechneten Brutto-Krankengeld werden noch Beiträge zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung (jeweils die Hälfte des aktuellen Beitragssatzes in den einzelnen Sozialversicherungszweigen) abgezogen. Zur Auszahlung kommt dann das sogenannte Netto-Krankengeld.

Während der Krankengeldzahlung werden insgesamt Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 80 Prozent des bisherigen Brutto-Einkommens entrichtet. Das bedeutet, dass auch während des Bezugs von Krankengeld Entgeltpunkte für die spätere gesetzliche Rente aufgebaut werden und die Zeit des Krankengeldbezugs voll als Beitragszeit gewertet wird.

Bezieher Arbeitslosengeld I

Für Bezieher von Arbeitslosengeld I wird das Krankengeld in der Höhe des Arbeitslosengeldes ausgezahlt. Die Sozialversicherungsbeiträge, die während des Krankengeldbezugs entstehen, trägt die Krankenkasse alleine. Auch hier gilt, dass während des Krankengeldbezugs Beiträge zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet werden.

Leistungsdauer

Das Krankengeld wird wegen der gleichen Krankheit für insgesamt 78 Wochen (1 ½ Jahre) innerhalb einer Drei-Jahres-Blockfrist geleistet – s. auch: Krankengeld wird befristet gewährt. Da eine neue Krankheit mit einer neuen Diagnose grundsätzlich auch eine neue „Blockfrist“ verursacht, sollten die Berechnungen einer Krankenkasse, mit der der letzte Tag eines Krankengeldanspruchs berechnet wird, dringend von einem unabhängigen Rentenberater überprüft werden. In der Praxis nehmen die Krankenkassen die Berechnungen zu deren Gunsten vor, obwohl nach den gesetzlichen Vorschriften ggf. ein längerer Krankengeldanspruch zusteht.

Dauert eine Arbeitsunfähigkeit über einen längeren Zeitraum und ist nicht absehbar, dass nach Erreichen des Krankengeld-Höchstanspruchs die Arbeitsfähigkeit wieder eintritt, sollte die Stellung eines Rentenantrags (Rente wegen Erwerbsminderung) diskutiert werden.

Ansprechpartner sind Rentenberater

Sowohl in allen Krankengeldangelegenheiten wie auch aufgrund der zahlreichen Verzweigungen in das Rentenrecht, sind registrierte Rentenberater, die unabhängig von den Versicherungsträgern arbeiten und ihre Kunden neutral beraten, die ersten Ansprechpartner. Die Experten im Kranken- und Rentenversicherungsrecht erörtern mit den Betroffenen die Möglichkeiten und schlagen das weitere Vorgehen vor.

Kontaktieren Sie die Rentenberater und Krankenkassenbetriebswirte Helmut Göpfert und Marcus Kleinlein mit Ihrem Anliegen.

Hier können Sie Kontakt mit den Rentenberatern aufnehmen:

Die Rentenberater vertreten Sie auch in Widerspruchs- bzw. Klageangelegenheiten (Sozial- und Landessozialgerichte) um Ihre Leistungsansprüche rechtlich durchzusetzen.

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