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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Trauer

Leistungskatalog der GUV sieht Sterbegeld vor

Keine Leistung der Gesetzlichen Krankenkassen mehr

Seit dem Jahr 2004 ist das „Sterbegeld“ aus dem Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenkassen komplett gestrichen worden. In den Jahren zuvor wurde diese Leistung, die beim Tode eines Versicherten als Zuschuss zu den Bestattungskosten gezahlt wurde, immer mehr gekürzt.

Berufsgenossenschaften zahlen beim Versicherungsfall

Weiterhin gibt es jedoch durch die Gesetzliche Unfallversicherung (GUV) das Sterbegeld, wenn der Tod aufgrund eines Versicherungsfalles – Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit – eingetreten ist. Und dieses ist relativ hoch. So werden im Jahr 2021 insgesamt 5.640 Euro in den alten Bundesländern, Rechtskreis West und 5.340 Euro in den neuen Bundesländern, Rechtskreis Ost (ein Siebtel der im Zeitpunkt des Todes geltenden Bezugsgröße) ausgezahlt. Sollten die Bestattungskosten niedriger sein, wird das Sterbegeld in Höhe der Bestattungskosten gezahlt.

Auch Überführungskosten werden gezahlt

Die Kosten, die durch Überführung an den Ort der Bestattung entstehen, werden ebenfalls von der Gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Voraussetzung ist, dass der Tod nicht am Ort der ständigen Familienwohnung der Versicherten eingetreten ist und die Versicherten sich dort aus Gründen aufgehalten haben, die im Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit oder mit den Folgen des Versicherungsfalls stehen.

Anspruchsberechtigte

Anspruchsberechtigt sind beim Sterbegeld die Witwen, Witwer, Kinder, Pflegekinder, Enkel, Geschwister, frühere Ehegatten und Verwandte der aufsteigenden Linie der Versicherten. Ist ein solcher Anspruchsberechtigter nicht vorhanden, werden die Bestattungskosten an denjenigen gezahlt, der diese Kosten trägt.

Hilfe und Beratung

Für alle Fragen zu den Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen die Rentenberatung Helmut Göpfert gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch Hilfe in Widerspruchs- und Klageangelegenheiten.

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