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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Die Entgeltbescheinigungsverordnung ab 01.07.2013

Zum 01.07.2013 tritt die Entgeltbescheinigungsverordnung (EBV) in Kraft und ersetzt die bisherige Entgeltbescheinigungsrichtlinie. Mit der neuen Entgeltbescheinigungsverordnung werden einheitliche und verbindliche Vorgaben bezüglich des Inhalts der Entgeltbescheinigungen gemacht, welche monatlich für die Zwecke nach dem Sozialgesetzbuch erstellt werden müssen.

Die bislang gültige Entgeltbescheinigungsrichtlinie gab, da es sich „nur“ um eine Richtlinie handelt, die Inhalte der Entgeltbescheinigungen nicht verbindlich vor. Daher erfolgte die Anwendung nicht einheitlich. Die Richtlinie wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter Beteiligung von Wirtschaftsvertretern und Entwicklern von Abrechnungsprogrammen erstellt. Der überwiegende Teil wurde nun in die neue Entgeltbescheinigungsverordnung übernommen und soll eine verbindliche und einheitliche Anwendung sicherstellen.

Die meisten Entgeltabrechnungsprogramme bieten die Bescheinigungen bereits an, welche die neue Entgeltbescheinigungsverordnung vorgibt. Sollten hier im Einzelfall noch Anpassungen erforderlich sein, besteht bis zum Inkrafttreten der Verordnung am 01.07.2013 noch ausreichend Zeit, diese vorzunehmen.

Die Entgeltbescheinigung

Mit der Entgeltbescheinigung werden die Entgelte der Arbeitnehmer an die zuständige Einzugsstelle gemeldet. Darüber hinaus ist die Bescheinigung für sozialrechtliche Zwecke nötig, da die Informationen für die Sozialversicherungsträger erforderlich sind, damit diese die einkommensabhängigen Leistungen, wie z. B. Krankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, berechnen können. Die Beschäftigten selbst werden mit der Entgeltbescheinigung über die Höhe ihres Arbeitsentgelts und den jeweiligen Abzügen, wie z. B. Sozialversicherungsbeiträge und Steuern, informiert.

Die Entgeltbescheinigungsverordnung regelt erstmalig auch, was unter bestimmten Begriffen zu verstehen ist. So wird z. B. eine Definition gegeben, was unter „Gesamtbrutto“, „Auszahlungsbetrag“ und „Nettoentgelt“ konkret zu verstehen ist.

Welche Inhalte die Entgeltbescheinigung haben muss, wird mit der Entgeltbescheinigungsverordnung vorgegeben. Diese sind unter anderem:

  • die persönlichen Angaben des Arbeitnehmers
  • die Versicherungsnummer des Arbeitnehmers
  • die Anzahl der Sozialversicherungstage/Steuertage
  • die Angabe, ob der Kinderlosenzuschlag zur Pflegeversicherung zu entrichten ist
  • der Beitragsgruppenschlüssel
  • ggf. das Datum des Beschäftigungsendes

Der Arbeitnehmer muss für jeden Abrechnungszeitraum eine Entgeltbescheinigung erhalten, welche in Textform ausgestellt ist. Sofern sich – im Vergleich zum letzten Abrechnungszeitraum – keine Änderungen ergeben, muss jedoch nicht zwingend eine neue Entgeltbescheinigung ausgestellt werden.

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