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Helmut Göpfert

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Friedhof

Keine Rückzahlung der RV-Beiträge von der verstorbenen Mutter

Unter bestimmten Voraussetzungen können die gezahlten Rentenversicherungsbeiträge wieder erstattet werden – s. hierzu auch: Rückerstattung der Rentenversicherungsbeiträge.

Das Bayerische Landessozialgericht hat mit Urteil vom 08.11.2006 (Az. L 13 R 349/06) entschieden, dass eine Waise keinen Anspruch auf Erstattung der von der verstorbenen Mutter gezahlten Rentenversicherungsbeiträge hat.

Grundsätzliches

Nach den gesetzlichen Vorschriften (§ 210 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI) werden auf Antrag Witwen, Witwern oder Waisen die Beiträge, die zur Gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet wurden, erstattet. Voraussetzung hierfür ist, dass wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit kein Anspruch auf Rente wegen Todes besteht. Halbwaisen jedoch nur, wenn keine Witwe oder kein Witwer vorhanden ist.

Klagegegenstand

Die Klägerin, die 1951 geboren wurde, wollte für ihre Mutter die Rentenversicherungsbeiträge erstattet bekommen. Die Mutter hatte in der Zeit von 1969 bis 1971 Pflichtbeiträge zur Deutschen Rentenversicherung gezahlt.

Der Rentenversicherungsträger lehnte jedoch die Erstattung der Beiträge mit der Begründung ab, dass ein Anspruch auf eine Beitragserstattung nur für Witwen, Witwer oder Waisen bestehe, wenn eine Rente wegen Todes nur wegen der nicht erfüllten Wartezeit nicht gezahlt werden kann. Als Waisen können nur Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, in Betracht kommen.

Nachdem die Klägerin bereits das 27. Lebensjahr vollendet hatte, besteht kein Anspruch mehr auf eine Waisenrente und somit auch – wegen nicht erfüllter Wartezeit – kein Anspruch auf Beitragserstattung.

Die Klägerin hingegen argumentierte, dass die Mutter keinerlei Leistungen von der Bundesrepublik Deutschland erhalten hat und wollte so wenigstens einen kleinen Teil der gezahlten Beiträge zurück erhalten. Dies auch unter dem Gesichtspunkt, dass sie sehr arm ist und verschiedene Krankheiten vorliegen.

Entscheidung des Landessozialgerichts

Auch das Bayerische Landessozialgericht sah keinen Anspruch auf die Beitragserstattung und lehnte den Antrag mit Urteil vom 08.11.2006 ab.

Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass nach den gesetzlichen Vorschriften Waise nur dann einen Anspruch haben, wenn die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist. Steht jedoch eine Rente wegen Todes auch bei Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren nicht zu, ist eine Beitragserstattung ausgeschlossen.

Ein Erstattungsanspruch setzt voraus, dass auch die übrigen Voraussetzungen für die Rente wegen Todes erfüllt werden. Eine dieser Voraussetzungen – in diesen Fall, dass die Waise das 18. bzw. 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat – wird jedoch nicht erfüllt, da sie bereits um einige Jahre älter war.

Auch die von der Klägerin hervorgebrachten Begründungen, die für eine Beitragserstattung sprechen (finanzielle Bedürftigkeit und Krankheit) rechtfertigen keinen Anspruch auf Beitragserstattung.

Zusatz

Steht ein Anspruch auf Beitragserstattung mehreren Waisen zu, werden die Beiträge zu gleichen Teilen an die Waisen erstattet!

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Rentenversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

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