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Viagra: Bundesverfassungsgericht hat endgültige Entscheidung getroffen

Nun hat das Bundesverfassungsgericht endgültige einen Anspruch auf Viagra gegenüber einer Gesetzlichen Krankenkasse ausgeschlossen. Am 28.02.2008 entschied das Gericht in Kassel per Beschluss (Az: 1 BvR 1778/05), der am 09.04.2008 veröffentlicht wurde, dass Männer gegenüber einer Gesetzlichen Krankenkasse keinen Anspruch auf das Potenzmittel haben und nahm damit die Beschwerde eines 1946 geborenen Mannes gar nicht zur Entscheidung an.

Beschwerdefall

Beschwert hatte sich ein Mann, der an der Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus) leidet und von seiner Gesetzlichen Krankenkasse die Kostenübernahme für Viagra abgelehnt bekam. Zwar hatte seine Kasse die Kosten bis zum Jahr 2003 übernommen, danach jedoch aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung nicht mehr gezahlt. Die gesetzliche Neuregelung durch das „Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung“ (GMG) strich ab dem Jahr 2004 unter anderem sämtliche Arzneimittel aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen, die der Behandlung von Erektionsstörungen dienen.

Private Krankenkassen übernehmen Kosten

Da die Privaten Krankenkassen die Kosten für Viagra übernehmen, fühlte sich der Mann gegenüber den Privatversicherten ungleich behandelt. Eine Ungleichbehandlung sah der Mann auch, weil Beamte von ihrem Dienstherrn die Viagra-Kosten in Form von Beihilfe – zumindest teilweise - gezahlt bekommen.

Darüber hinaus sah er sich in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit verletzt.

Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenkassen

Der Gesetzgeber bestimmt mit dem sogenannten Wirtschaftlichkeitsgebot, dass die Leistungen der Gesetzlichen Krankenkassen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein müssen. Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts macht hier der Gesetzgeber eindeutig klar, dass im Ausfluss dieses Wirtschaftlichkeitsgebot die Kassen nicht „alles leisten müssen, was an Mitteln zur Wiederherstellung und Erhaltung der Gesundheit verfügbar ist“.

Keine Ungleichbehandlung

Eine Ungleichbehandlung gegenüber Privatversicherten bzw. Beamten sahen die Richter ebenfalls nicht. Dazu führten sie in ihrem Beschluss aus, dass für Beamte ein besonderer beamtenrechtlicher Schutz bestehe und auch eine andere Struktur bezüglich der Krankheitsvorgeschichte haben. Dies deshalb, weil Beamte privat krankenversichert sind und daher (bis auf die Beihilfe) ihren Krankenversicherungsschutz selbst finanzieren.

Der Beschwerdeführer hat darüber hinaus auch nicht ausgeführt, weshalb der Gesetzgeber seinen Gestaltungsspielraum mit dem Ausschluss von Arzneimitteln zur Behandlung von Erektionsstörungen überschritten haben soll. Daher mussten die Richter auf diesen Punkt nicht weiter eingehen und nahmen die Beschwerde – aufgrund mangelnder Begründung seitens des Prozessbevollmächtigten – gar nicht zur weiteren Entscheidung an.

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Bildnachweis: © Erwin Wodicka