Geldscheine

Das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung

Mit dem „Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung“ (kurz: „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ bzw. „GKV-VEG“) setzt der Gesetzgeber einige Punkte um, mit denen die Versicherten ab dem Jahr 2019 finanziell entlastet werden. In diesem Zuge werden jedoch die Arbeitgeber und die Rentenversicherungsträger finanziell belastet.

Das GKV-Versichertenentlastungsgesetz hat der Bundestag am 18.10.2018 in zweiter und dritter Lesung beschlossen und wird – nachdem sich auch der Bundesrat am 23.11.2018 mit dem Gesetzesentwurf beschäftigt – am 01.01.2019 in Kraft treten. Die Länderkammer muss dem Gesetz nicht zustimmen.

Eckpunkte und finanzielle Größenordnung

Die wesentlichen Eckpunkte des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes sind die Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung der Krankenversicherungsbeiträge und die Absenkung der Mindestbeiträge für freiwillig krankenversicherte Selbstständige.

Weitere Eckpunkte sind die finanzielle Entlastung freiwillig Krankenversicherter während des Krankengeldbezugs, das Abschmelzen der Finanzreserven bei den Krankenkassen, die Erhöhung des Aktienanteils für die Altersrückstellungen der Krankenkasse, die Reduzierung der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften und ein besserer Zugang zum System der Gesetzlichen Krankenversicherung für Soldaten, wenn diese ihre Dienstzeit beenden.

Insgesamt sollen die Beitragszahler mit den einzelnen Punkten, welche im Rahmen des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes umgesetzt werden, um acht Milliarden Euro bei den Krankenkassenbeiträgen entlastet werden. Die größte Einsparung für die Versicherten entsteht durch die Wiedereinführung der solidarischen Beitragsfinanzierung; hier entstehen Einsparungen im Umfang von etwa 6,9 Milliarden Euro.

Solidarische Finanzierung der Krankenkassenbeiträge

Einer der wesentlichen Eckpunkte des GKV-Versichertenentlastungsgesetzes ist die Wiedereinführung der vollständigen solidarischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge.

Nach den bisherigen gesetzlichen Vorschriften wurde der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz (14,6 Prozent) jeweils zur Hälfte von den Versicherten und Arbeitgebern bzw. Rentenbeziehern und Rentenversicherungsträger getragen. Hieran wird sich auch im Kalenderjahr 2019 nichts ändern.

Der Zusatzbeitrag, den jede Krankenkasse entsprechend ihres Finanzbedarfs erhebt und der daher individuell je Krankenkasse berechnet wird, musste von den Versicherten alleine aufgebracht werden. Ab dem 01.01.2019 wird auch dieser Zusatzbeitrag wieder solidarisch von den Versicherten und Arbeitgebern bzw. Rentenbeziehern und Rentenversicherungsträger getragen.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wurde für das Kalenderjahr 2019 mit 0,9 Prozent festgesetzt. Durch die solidarische Finanzierung des Zusatzbeitrages ergibt sich daher für die Versicherten/Rentenbezieher eine finanzielle Entlastung in der Größenordnung von etwa 0,5 Prozent (abhängig vom tatsächlichen Zusatzbeitrag der zuständigen Krankenkassen) und damit für die Arbeitgeber/Rentenversicherungsträger eine entsprechende finanzielle Belastung.

Freiwillige Krankenversicherungsbeiträge für Selbstständige

Eine finanzielle Entlastung erfahren ab dem 01.01.2019 auch hauptberuflich Selbstständige, die in der Gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind.

Die Krankenkassenbeiträge werden aus einer Mindest-Beitragsbemessungsgrundlage errechnet. Dies ist ein Mindest-Entgelt, das bei der Berechnung der Beiträge immer unterstellt wird, auch wenn das tatsächliche Einkommen geringer ist.

Der Beitrag wurde im Kalenderjahr aus mindestens dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Dies war im Kalenderjahr 2018 ein Betrag von 2.283,75 Euro. Durch die gesetzliche Änderung werden die Beiträge ab dem Jahr 2019 (mindestens) in Höhe des 90. Teils der monatlichen Bezugsgröße errechnet. Dies ist im Kalenderjahr 2019 ein Betrag von 1.038,33 Euro. Damit kommt es etwa zu einer Halbierung der Krankenkassenbeiträge, womit vor allem Existenzgründer und Klein-Selbstständige entlastet werden.

Durch die Absenkung der Bemessungsgrundlage für hauptberuflich Selbstständige, kommt es zugleich zu geringeren Beiträge für die Soziale Pflegeversicherung.

Im Zusammenhang mit der Beitragsfestsetzung für freiwillig Krankenversicherte gibt es ab 01.01.2018 bereits neue Regelungen, die unter: Beiträge zur freiwilligen Krankenversicherung ab 2018 nachgelesen werden können.

Kassenbeiträge für freiwillig Versicherten während Bezug von Krankengeld/Mutterschaftsgeld

Eine weitere Entlastung ergibt sich für freiwillig Krankenversicherte, indem während des Bezugs von Krankengeld und Mutterschaftsgeld ebenfalls keine Beiträge aus der Mindestbemessungsgrundlage geleistet werden müssen. Die Beiträge werden ab dem Jahr 2019 nur noch auf die tatsächlich vorhandenen Einnahmen berechnet.

Abschmelzen der Finanzreserven bei den Krankenkassen

Bei den Krankenkassen wird es durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz Höchstgrenzen bei den Finanzreserven aus Zusatzbeiträgen und Liquiditätsreserve geben. Damit soll erreicht werden, dass überschüssige Gelder entweder zur Stabilisierung/Absenkung der Zusatzbeiträge eingesetzt oder für die Gesundheitsversorgung verwendet werden.

Für dieses Zielvorhaben muss allerdings erst noch der Risikostrukturausgleich (RSA) reformiert werden. Den Krankenkassen soll ab dem Jahr 2020 über drei Jahre hinweg die Möglichkeit eingeräumt werden, die überschüssigen Finanzreserven abzubauen.

Erhöhung des Aktienanteils für Altersrückstellungen

Die Krankenkassen – aber auch die Unfallversicherungsträger und die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau – konnten bislang maximal zehn Prozent ihrer Mittel zur Finanzierung des Deckungskapitals für Altersrückstellungen in Aktienanteilen anlegen. Dieser Anteil wird ab dem 01.01.2019 auf 20 Prozent verdoppelt.

Durch die Änderungen werden die gleichen Regelungen geschaffen, wie dies die Regelungen des Versorgungsrücklagegesetzes des Bundes vorsehen.

Reduzierung der Beitragsschulden bei ungeklärten Mitgliedschaften

Die Beitragsschulden bei den Krankenkassen sind in den letzten Jahren drastisch angestiegen, da zahlreiche ungeklärte Mitgliedschaften bestehen. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn das Mitglied unbekannt verzieht, sich bei der Krankenkasse nicht abmeldet und zugleich auch keine Beiträge mehr zahlt. Hierdurch muss die Krankenkasse dann die Beiträge mit dem Höchstbeitrag erheben, was zu unwahrscheinlich hohen Beitragsforderungen führt.

Durch das GKV-Versichertenentlastungsgesetz wird den Krankenkassen die Möglichkeit gegeben, freiwillige Mitgliedschaften zu beenden, wenn der Verbleib von Mitgliedern ungeklärt ist (sogenannte passive Mitgliedschaften). Ebenfalls werden flexiblere Möglichkeiten zur Beitragsfestsetzung geschaffen, wenn der Versicherte seinen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt.

Die Krankenkassen sollen bei den ungeklärten passiven Mitgliedschaften sowohl die Mitgliederbestände als auch die Beitragsschulden bereinigen.

Besserer Zugang zum GKV-System für Soldaten

Für ehemalige Soldaten auf Zeit wird ab dem 01.01.2019 ein einheitlicher Zugang zur Gesetzlichen Krankenversicherung ermöglicht. Diese Änderung ist erforderlich, da bei Eintritt von Krankenversicherungspflicht der Gesetzgeber einigen Personenkreise den „Zutritt“ zur GKV verwehrt. Dies ist beispielsweise bei Personen der Fall, die bislang nicht gesetzlich krankenversichert waren und nach Vollendung des 55. Lebensjahres versicherungspflichtig werden.

Sollte ein Soldat vom freiwilligen Beitrittsrecht Gebrauch machen, muss dieser nach den gesetzlichen Regelungen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge alleine aufbringen.

Durch die Änderungen ab dem 01.01.2019 erhalten auch Personen, die sich nach ihrer Dienstzeit als Soldaten auf Zeit freiwillig krankenversichern vom Arbeitgeber einen Zuschuss zu den Kassenbeiträgen. Die bisherige Beihilfe wird durch einen Zuschuss ersetzt, welcher während des Bezugs von Übergangsgebührnissen geleistet wird.

Hinweis

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag – dies ist eine kalkulatorische Rechengröße – konnte von 1,0 Prozent im Kalenderjahr 2018 auf 0,9 Prozent ab dem 01.01.2019 gesenkt werden. Es handelt sich bei dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag zwar nur um eine reine Rechengröße, da im Regelfall immer der kassenindividuelle Zusatzbeitrag gilt. Doch durch die Senkung wird verdeutlicht, dass die Krankenkassen derzeit – insbesondere durch den hohen Beschäftigungsgrad – über solide Einnahmen verfügen. Näheres kann unter Durchschnittlicher Krankenkassen-Zusatzbeitrag sinkt 2019 nachgelesen werden.

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