Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Zusatzbeitrag 2019

Durchschnittlicher Zusatzbeitrag beträgt ab 01.01.2019 0,9 Prozent

Die gesetzlichen Krankenkassen müssen von ihren Versicherten Zusatzbeiträge erheben, sollten die Zuweisungen aus dem allgemeinen Beitragssatz (der bei 14,6 Prozent liegt) nicht ausreichen, um die Ausgaben zu decken. Den Zusatzbeitrag legt jede Krankenkasse individuell entsprechend ihres Finanzbedarfes fest. Der Zusatzbeitrag muss von den Mitgliedern einkommensabhängig geleistet werden.

Neben den kassenindividuellen Zusatzbeiträgen wird jährlich bis zum 01.11. für das Folgejahr der „durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag“ errechnet und bekannt gegeben. Für die Festlegung ist das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zuständig. Als Grundlage für die Festsetzung des durchschnittlichen Zusatzbeitrages werden die Empfehlungen des GKV-Schätzerkreises herangezogen.

Wie das Bundesministerium für Gesundheit am 26.10.2018 bekannt gab, sinkt der durchschnittliche Zusatzbeitrag ab 01.01.2019 auf 0,9 Prozent. Damit kommt es zu einer geringfügigen Beitragssatzsenkung im Umfang von 0,1 Prozent (im Kalenderjahr 2018 lag der durchschnittliche Zusatzbeitrag bei 1,0 Prozent). Damit liegt der durchschnittliche Zusatzbeitrag im Kalenderjahr 2019 auf dem niedrigsten Stand seit dessen Einführung im Jahr 2015.

Da der durchschnittliche Zusatzbeitrag nur eine kalkulatorische Rechengröße ist, muss jede Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag individuell errechnen. Das heißt, dass die kassenindividuellen Zusatzbeiträge sowohl über als auch unter dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag liegen können.

Bestimmte Mitglieder zahlen Beiträge aus durchschnittlichem Zusatzbeitrag

Während die meisten Mitglieder den Zusatzbeitrag in Höhe des von der zuständigen Krankenkasse individuell festgesetzten Zusatzbeitrages leisten müssen, gibt es einige Personenkreise, für die der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt. Hierzu gehören unter anderem Bezieher von Arbeitslosengeld II, Bezieher von Verletztengeld nach dem SGB VII und Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Zusatzbeitrag ab 2019 solidarisch finanziert

Eine wesentliche Änderung ergibt sich ab dem 01.01.2019 in der Finanzierung der Beiträge, welche aufgrund des Zusatzbeitrages geleistet werden müssen. Bislang musste der Zusatzbeitrag ausschließlich von den Versicherten getragen werden. Weder Arbeitgeber noch Rentenversicherungsträger beteiligten sich am Zusatzbeitrag nicht. Mit dem GKV-Versichertenentlastungsgesetz (Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung) wird die solidarische Finanzierung des Zusatzbeitrages eingeführt. Dies hat zur Folge, dass die Versicherten um 6,9 Milliarden Euro entlastet werden.

Neben dem allgemeinen Beitrag – der allgemeine Beitragssatz liegt auch im Kalenderjahr 2019 weiterhin bei 14,6 Prozent – wird ab dem 01.01.2019 auch der von den Versicherten zu tragende Zusatzbeitrag von den Arbeitgebern bzw. Rentenversicherungsträgern zur Hälfte mitgetragen.

Gute Finanzlage bei den Krankenkassen

Die Senkung des Zusatzbeitrages zeigt, dass die Finanzlage im System der Gesetzlichen Krankenversicherung gut ist. Dies hängt damit zusammen, dass die Krankenkassen aufgrund des derzeit hohen Beschäftigungsgrads derzeit hohe Beitragseinnahmen haben. Doris Pfeiffer, die Vorsitzende des GKV-Spitzenverbands sieht in der Beitragssenkung ein gutes Signal für die Solidargemeinschaft.

Schon im Jahr 2018 haben einige Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag gesenkt, wovon insgesamt 16,6 Millionen gesetzlich Krankenversicherte profitiert haben.

Bildnachweis: © Sebastian Wolf - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: