Gesetzbuch

Ehrenamtliche Helfer haben auch im Ausland einen gesetzlichen UV-Schutz

Bereits am 18.05.2004 entschied das Sozialgericht Speyer, dass für einen ehrenamtlichen Helfer auch im Ausland ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Das Urteil, welches unter dem Aktenzeichen S 1 U 341/03 gesprochen wurde, ist allerdings erst jetzt rechtskräftig geworden. Das Berufungsverfahren verlief für die Berufsgenossenschaft negativ und die Revision zum Bundessozialgericht wurde nicht zugelassen. Nachdem die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision abgeschlossen ist, hat das Urteil des Sozialgerichts Speyer nun Rechtskraft erlangt.

Ein Verkehrsunfall in Minsk

Die Richter des Sozialgerichts Speyer mussten über einen Verkehrsunfall entscheiden, der sich am 15.09.2002 bei Minsk in Weißrussland ereignet hatte. Der Kläger wurde bei diesem Unfall als Beifahrer verletzt, als der Lenker des Busses auf einen vorausfahrenden LKW auffuhr. Dabei zog sich der Kläger irreversible Körperschäden zu. So mussten eine Unterschenkelamputation und eine Versteifung erfolgen.

Der Kläger, der zum Zeitpunkt des Unfalls 37 Jahre alt war, war für den Verein „Kinderhilfe Shitkowitschi – Leben nach Tschernobyl e.V.“ als ehrenamtlicher Helfer in Weißrussland tätig. Hier holte er Kinder und Eltern ab, um diese in die Pfalz nach Deutschland zu fahren. Den von der Reaktorkatastrophe geschädigten weißrussischen Kindern und Eltern wird dadurch ein Erholungsurlaub in der Pfalz ermöglicht. Der Busfahrer war hauptberuflich für ein regionales Busunternehmen im Linienverkehr tätig.

Die Verletzungen, die der Busfahrer aufgrund des Unfalls davon trug, machten eine Behandlung in weißrussischen Krankenhäusern und in Deutschland für längere Zeiträume nötig.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Verkehrsunfall des Busfahrers bei Minsk als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Als Begründung führte die Berufsgenossenschaft an, dass der Versicherungsschutz deshalb ausgeschlossen ist, weil sich der Unfall nicht in Deutschland ereignet hat.

Sozialgericht Speyer gab Kläger Recht

Das Sozialgericht Speyer gab mit Urteil vom 18.05.2004 (Az. S 1 U 341/03) dem Kläger Recht und führten aus, dass der Unfall sehr wohl als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen ist.

Grundsätzlich gilt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz nur für Personen, die im Inland beschäftigt sind. Wird der Arbeitnehmer allerdings im Rahmen eines im Inland (Deutschland) bestehenden Beschäftigungsverhältnisses ins Ausland geschickt, gilt der deutsche Versicherungsschutz auch dort. Hier handelt es sich um eine so genannte Entsendung. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass die Entsendung vertraglich oder aufgrund der Eigenart im Voraus zeitlich ist.

Da der Busfahrer zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls für den Verein „Kinderhilfe Shitkowitschi – Leben nach Tschernobyl e.V.“ tätig war, dieser Verein seinen Sitz in Deutschland hat und der Kläger seine Tätigkeit im Wesentlichen in Deutschland entfaltet, wurde der Versicherungsfall anerkannt. Bekräftigt wurde die Entscheidung des Sozialgerichts Speyer dadurch, dass der Busfahrer seine Weisungen nicht aus Weißrussland, sondern von dem Verein in Deutschland erhielt.

Fazit

Ein Busfahrer ist auch im Ausland – hier: Minsk in Weißrussland – über die gesetzliche Unfallversicherung in Deutschland unfallversichert, wenn dieser als ehrenamtliche Helfer für den Verein „Kinderhilfe Shitkowitschi – Leben nach Tschernobyl e. V“. arbeitet.

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