Die Erziehungsrente

Ein Anspruch auf eine Erziehungsrente besteht, wenn der geschiedene Ehegatte verstorben ist und ein eigenes Kind oder ein Kind des verstorbenen geschiedenen Ehegatten erzogen wird.

Bei der Erziehungsrente handelt es sich grundsätzlich um eine Rente, die aus der eigenen Versicherung gezahlt wird. Jedoch kommt eine Leistung dann zustande, wenn nach einer Ehescheidung der frühere Ehegatte verstorben ist. Geleistet wird die Erziehungsrente nicht – wie dies bei Hinterbliebenenrenten der Fall ist – aus der Versicherung des Verstorbenen. Die Berechnung der Rente erfolgt anhand des Versicherungskontos des überlebenden Ehegatten.

Anspruchsvoraussetzungen

Die Anspruchsvoraussetzungen für eine Erziehungsrente sind, dass

  • die Ehescheidung nach dem 30.06.1977 erfolgt ist,
  • der geschiedene Ehegatte verstorben ist,
  • die Erziehung eines eigenen Kindes, eines Kindes des überlebenden Ehegatten oder sonstiger Kinder (Stiefkinder, Pflegekinder, Enkelkinder, Geschwister, die in den Haushalt aufgenommen wurden) erfolgt,
  • der überlebende Ehegatte nicht wieder geheiratet hat und
  • die Wartezeit von fünf Jahren bis zum Tod des geschiedenen Ehegatten erfüllt wird.

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