Erhöhung

Bestandsrentner einer EM-Rente erhalten ab 07/2024 einen Zuschlag

Am 13.04.2022 hat das Bundeskabinett eine deutliche finanzielle Verbesserung von Erwerbsminderungsrenten beschlossen, welche die Versicherten bereits seit längerer Zeit beziehen. Diese Leistungsverbesserung wurde im Rahmen des „Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes“ beschlossen und soll die derzeit bestehende Ungleichbehandlung bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten von Bestandsrentner im Vergleich zu Neu-Rentnern beseitigen oder zumindest minimieren. Am 13.05.2022 folgt nun die Beratung des Gesetzentwurfs durch den Bundestag.

Die Leistungsverbesserungen werden in Form eines prozentualen Zuschlags umgesetzt, der allerdings erst ab Juli 2024 eingeführt wird. Diese Vorlaufzeit hat der Gesetzgeber den Rentenkassen gegeben, damit diese die gesetzlichen Neuerungen technisch umsetzen können.

Weshalb es Handlungsbedarf gab

Ein wesentliches Element bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten ist die sogenannten Zurechnungszeit, die nun verbessert wird. Mit dieser rentenrechtlichen Zeit wird bei der Berechnung der Erwerbsminderungsrenten fiktiv unterstellt, dass der anspruchsberechtigte Versicherte noch bis zu einem bestimmten Lebensalter gearbeitet und damit auch Entgeltpunkte aufgebaut hätte.

Die Zurechnungszeit wurde in den vergangenen Jahren mehrmals verlängert. Während bei einem Rentenbeginn ab Januar 2004 die Zurechnungszeit nur bis zum vollendete 60. Lebensjahr berücksichtigt wurde, erfolgte ab Juli 2014 (im Rahmen des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes) bereits eine Verlängerung bis zum vollendeten 62. Lebensjahr. In den Folgejahren kam es zu weiteren Verlängerungen der Zurechnungszeit. Derzeit wird die Zurechnungszeit jährlich schrittweise verlängert, sodass diese im Kalenderjahr 2030 bis zum vollendeten 67. Lebensjahr (also bis zur dann gültigen Regelaltersgrenze) berücksichtigt wird.

Die stetige Verlängerung der Zurechnungszeit hat jedoch das Manko, dass hiervon immer nur die Neu-Rentner profitieren. Bestandsrentner, die sich bereits im Rentenbezug befinden, erhalten keine Neuberechnung ihrer Rente, bei der die erweiterte bzw. verlängerte Zurechnungszeit berücksichtigt wird. Vielmehr gilt die Zurechnungszeit weiterhin, welche im Jahr des Rentenbeginns maßgebend war. Dies hatte zur Folge, dass die Bestandsrentner im Vergleich zu Neurentner finanziell wesentlich schlechter gestellt waren. Aufgrund dieser Ungleichbehandlung wurde eine Revision zum Bundessozialgericht auch angenommen; das Revisionsverfahren ist derzeit beim höchsten Sozialgericht Deutschlands unter dem Aktenzeichen B 13 R 24/20 R anhängig.

Mit der nun beschlossenen gesetzlichen Neuregelung im Rahmen des Rentenanpassungs- und Erwerbsminderungsrenten-Bestandsverbesserungsgesetzes wird der Gesetzgeber von sich aus aktiv und beseitigt bzw. minimiert die finanzielle Schlechterstellung von Bestandsrentnern.

Konkrete Neuregelung

Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass Versicherte, deren Erwerbsminderungsrente in der Zeit vom 01.01.2001 und 31.12.2018 begonnen hat, einen prozentualen Zuschlag auf die Rentenhöhe von Juni 2024 erhalten. Der Zuschlag kommt dann für die Zeit ab Juli 2024 zur Auszahlung.

Die Höhe des Zuschlags beträgt entweder 7,5 Prozent oder 4,5 Prozent; hier wird also zwischen zwei Versichertengruppen unterschieden.

Auf den Zuschlag in Höhe von 7,5 Prozent haben Erwerbsminderungsrentner einen Anspruch, deren Rente in der Zeit vom 01.01.2000 bis 30.06.2014 begonnen hat.

Auf den Zuschlag in Höhe von 4,5 Prozent haben Erwerbsminderungsrentner einen Anspruch, deren Rente in der Zeit vom 01.07.2014 bis 31.12.2018 begonnen hat. Da diese Versicherten bereits teilweise in den Genuss der damals erfolgen Ausweitung der Zurechnungszeit kamen, haben diese einen Anspruch auf den geringeren prozentualen Zuschlag von 4,5 Prozent.

Für die Einführung des Zuschlags wird mit § 307i SGB VI eine neue Rechtsvorschrift geschaffen, die vorschreibt, dass der Zuschlag auf die bislang errechneten Entgeltpunkte gegeben wird.

Umsetzung in zwei Schritten

Die betroffenen Rentenbezieher erhalten ab Juli 2024 den Zuschlag zunächst über eine zweite Zahlung ausgezahlt. Die Zahlung wird zwischen dem 10. und 20. eines Monats geleistet. Bei dem Zuschlag findet auch keine Einkommensanrechnung statt.

Ab Dezember 2025 kommt es dann zur Auszahlung des neuen Zuschlags im Rahmen eines unmittelbaren Bestandteils der Rente. Ab diesem Zeitpunkt erhalten die betroffenen Rentenbezieher dann wieder eine Rentenzahlung pro Monat.

Auch weitere Renten profitieren von der Neuregelung

Nachdem die Leistungsverbesserungen einen Rentenbeginn umfasst, der bis ins Jahr 2001 zurückreichen kann, bezieht ein Anteil der betroffenen Versicherten zwischenzeitlich eine Altersrente. Auch diese Versicherten profitieren von dem Zuschlag, der ab Juli 2024 umgesetzt wird. Fallen Versicherte unter den Personenkreis, für den ein Zuschlag zur Erwerbsminderungsrente gewährt wird (also mit einen Rentenbeginn zwischen dem 01.01.2001 und dem 31.12.2018) und wurde im unmittelbaren Anschluss an die EM-Rente eine Altersrente bezogen, wird auch hier ein Zuschlag gewährt.

Auch bei den Hinterbliebenenrenten wird bei der Berechnung eine Zurechnungszeit berücksichtigt und mit Entgeltpunkten bewertet. Diese Zurechnungszeit wurde analog wie bei den Erwerbsminderungsrenten kontinuierlich verlängert. Zu den Hinterbliebenenrenten gehören die Witwen- und die Witwerrenten sowie die Waisenrenten (Halbwaisenrenten, Vollwaisenrenten). Bei den Hinterbliebenenrenten wird ein Zuschlag von 7,5 Prozent bzw. 4,5 Prozent gewährt, wenn diese in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 begonnen haben und die/der Verstorbene unmittelbar zuvor nicht selbst im Rentenbezug stand. Wurde unmittelbar vor der Hinterbliebenenrente von der/dem Verstorbenen jedoch eine Erwerbsminderungsrente bezogen, welche von den Verbesserungen ab Juli 2024 erfasst wird, wird auch hier ein Zuschlag gewährt. Ausgeschlossen ist der Zuschlag bei den Hinterbliebenenrenten, wenn der Versicherte nach dem Lebensalter von 65 Jahren und acht Monaten verstorben ist.

Bei den Erziehungsrenten wird ebenfalls ein Zuschlag von 7,5 Prozent bzw. 4,5 Prozent gewährt, wenn deren Beginn in der Zeit vom 01.01.2001 bis 31.12.2018 lag. Schließt eine Erziehungsrente direkt an eine Erwerbsminderungsrente an, für die der Zuschlag zu gewähren ist, wird ebenfalls ab Juli 2024 der Zuschlag auf die Erziehungsrente gewährt.

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