RV-Pflicht von Pflegepersonen nur bei dauerhafter Pflegetätigkeit
Pflegetätigkeit muss dauerhaft erfolgen
Unter bestimmten Voraussetzungen sind nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen in der Gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert – s. Rentenversicherungspflicht von Pflegepersonen. Hierdurch möchte der Gesetzgeber die ehrenamtliche Tätigkeit honorieren, indem evtl. Lücken, die durch die Pflegetätigkeit entstehen können, geschlossen werden.
Dauerhaftigkeit der Pflege
Neben der Voraussetzung, dass die Pflege mindestens 14 Stunden in der Woche erfolgen muss, muss für eine Rentenversicherungspflicht die Pflegetätigkeit auch dauerhaft sein. Das bedeutet, dass nur gelegentliche oder nur vorübergehende Hilfeleistungen, wie sie z. B. bei einer ersatzweise ausgeübten Pflegetätigkeit bei Urlaub oder Krankheit der eigentlichen Pflegeperson erfolgen, zu keiner Rentenversicherungspflicht führen.
Pflege nur vorübergehend
Voraussetzung für die Rentenversicherungspflicht ist, dass die Pflegeperson die Pflegetätigkeit nicht nur vorübergehend übernimmt. Eine gelegentliche oder vorübergehende Pflegetätigkeit liegt dann vor, wenn diese nicht auf mindestens zwei Monate bzw. 60 Tage angelegt ist.
Rentenversicherungspflicht besteht durchgehend
Kommt der Pflegebedürftige regelmäßig (z. B. wöchentlich oder zweiwöchentlich) nach Hause, ist die durchschnittliche wöchentliche Pflegezeit – die dann auch mindestens 14 Stunden betragen muss – zu berechnen. In diesen Fällen sind durchgehend von der zuständigen Pflegekasse Beiträge zur Rentenversicherung abzuführen. Die Höhe der Beiträge können Sie unter Bemessungsgrundlage und Beitragshöhe nachlesen!
Rentenversicherungspflicht nur für Zeiten der tatsächlichen Pflege
Kommt der Pflegebedürftige, der grundsätzlich internatsmäßig untergebraucht ist, in den gesamten Ferienzeiten in die häusliche Umgebung zurück (hier wird von zwölf Wochen ausgegangen), kann aufgrund der Dauer der Ferienzeit von einer dauerhaften Pflegetätigkeit ausgegangen werden. Folglich ist auch für Pflegetätigkeiten außerhalb der Ferienzeit die Dauerhaftigkeit gegeben.
Für Pflegetätigkeiten, die außerhalb der Ferienzeit in diesen Fällen erbracht werden, muss die weitere Voraussetzung vorliegen, dass diese mindestens 14 Stunden in der Woche erfolgt.
1. Beispiel
Ein Pflegebedürftiger der Pflegestufe I (erhebliche Pflegebedürftigkeit) muss 16 Stunden gepflegt werden und ist internatsmäßig untergebracht. In der Ferienzeit kehrt er in den häuslichen Bereich zurück. Zusätzlich wird er in der Zeit vom 12.10.2007 bis 16.10.2007 von der Pflegeperson in der häuslichen Umgebung gepflegt.
Beurteilung
In der Zeit vom 12.10.2007 bis 16.10.2007 besteht für die Pflegeperson keine Rentenversicherungspflicht. Zwar ist die Pflegetätigkeit regelmäßig, jedoch wird in dem Zeitraum nicht die geforderte Pflege-Mindestzeit von 14 Stunden wöchentlich erreicht. Hier wird nur eine Stundenzahl von (16 Stunden x 5 Tage : 7 Tage =) 11,4 Stunden erreicht.
2. Beispiel
Wie Beispiel 1. Jedoch wird der Pflegebedürftige außerhalb der Ferienzeit zusätzlich vom 12.10.2007 bis 22.10.2007 in der häuslichen Umgebung gepflegt.
Beurteilung
Die Pflegeperson ist in der Zeit vom 12.10.2007 bis 22.10.2007 rentenversicherungspflichtig. Von der Pflegekasse werden Beiträge zur Rentenversicherung angeführt, die die geforderte Pflege-Mindestzeit von 14 Stunden wöchentlich tatsächlich erreicht bzw. sogar überschritten wird.
Hilfe und Beratung
In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Pflegeversicherung und Rentenversicherung steht Ihnen der gerichtlich zugelassene Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.
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