Kurzzeitpflege

Die Kurzzeitpflege von der Gesetzlichen Krankenversicherung

Die Kurzzeitpflege war und ist eine klassische Leistung, welche von der Sozialen Pflegeversicherung geleistet wird. Seit dem Jahr 2016 sieht auch der Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung die Leistung „Kurzzeitpflege“ vor. Mit der Einführung dieser Leistung hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass nun auch Versicherte eine Kurzzeitpflege beanspruchen können, wenn keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung vorliegt und die Leistungen der häuslichen Krankenpflege nicht ausreichend sind.

Die Kurzzeitpflege zu Lasten der Gesetzlichen Krankenversicherung, die in § 39c Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) geregelt ist, wurde mit dem Krankenhausstrukturgesetz (KHSG) eingeführt. Damit können nun auch Versicherte, sofern die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt werden, eine Kurzzeitpflege erhalten, wenn keine Pflegebedürftigkeit vorliegt. Die Kurzzeitpflege wird in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung erbracht.

Die Anspruchsvoraussetzungen

Ein Anspruch auf die Kurzzeitpflege besteht, wenn die Leistungen der häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit oder wegen akuter Verschlimmerung einer Krankheit, nach einer ambulanten Operation oder nach einer ambulanten Krankenhausbehandlung, nicht ausreichend sind.

Sollte im Haushalt des Versicherten eine Person lebt, von der die Versorgung übernommen werden kann, führt dies zum Ausschluss des Anspruchs auf häusliche Krankenpflege. In der Folge kommt es dann auch zu einem Ausschluss des Anspruchs auf Kurzzeitpflege.

Eine weitere Voraussetzung ist, dass für den betroffenen Versicherten noch keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der Sozialen Pflegeversicherung bestätigt sein darf. Der Anspruch auf die Kurzzeitpflege ist damit ausgeschlossen, wenn eine Pflegebedürftigkeit mit mindestens Pflegegrad 2 vorliegt; ein bestätigter Pflegegrad 1 führt hingegen nicht zum Ausschluss des Leistungsanspruchs gegenüber der Gesetzlichen Krankenversicherung.

Kommt es nachträglich zu einer Bewilligung eines Pflegegrades (Pflegegrad 2 oder höher), dann entfällt auch rückwirkend der Anspruch auf die Kurzzeitpflege. Die Krankenversicherung hat in diesen Fällen einen Erstattungsanspruch gegenüber der Pflegeversicherung.

Leistungshöhe und Leistungsdauer

Im Rahmen der Kurzzeitpflege kann von der Gesetzlichen Krankenversicherung ein Leistungsbetrag in Höhe von bis zu 1.774,00 Euro (ab Januar 2022) geleistet werden. Bis Dezember 2021 betrug der maximale Leistungsbetrag 1.612,00 Euro.

Mit dem Leistungsbetrag können die Kosten in der stationären Kurzzeitpflegeeinrichtung übernommen werden, welche für die

  • pflegebedingten Aufwendungen,
  • Aufwendungen für die soziale Betreuung und die
  • medizinische Behandlungspflege

entstehen. Die Investitionskosten und die Kosten für die Unterkunft und Verpflegung können im Rahmen der Kurzzeitpflege nicht finanziert werden. Gleiches gilt für evtl. Zusatzleistungen, welche die Kurzzeitpflegeeinrichtung anbietet und erbringt.

Sofern die Anspruchsvoraussetzungen für die Kurzzeitpflege erfüllt werden, kann der maximale Leistungsbetrag für einen maximalen Leistungszeitraum von 56 Tagen (acht Wochen) beansprucht werden.

Die Leistungshöhe und die Leistungsdauer der Kurzzeitpflege wurde damit identisch wie die Kurzzeitpflege der Pflegeversicherung gestaltet.

Die Kurzzeitpflege kann in allen Einrichtungen erbracht werden, die nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) eine entsprechende Zulassung haben. Auch andere geeignete Einrichtungen kommen in Betracht, in denen die Kurzzeitpflege beansprucht werden kann.

Fahrkosten

Werden Leistungen stationär erbracht, besteht hierfür ein Anspruch auf Fahrkosten. Da es sich bei einer Kurzzeitpflege von der Gesetzlichen Krankenversicherung um eine stationäre Leistung handelt, können für die Fahrten zur und von der Kurzzeitpflegeeinrichtung die Kosten übernommen werden.

Welches Fahrzeug im Rahmen der Fahrkosten übernommen wird, orientiert sich nach der medizinischen Notwendigkeit.

Von den grundsätzlich zu übernehmenden Fahrkosten, muss der Versicherte einen Eigenanteil aufbringen, welcher bei mindestens 5,00 Euro und bei maximal 10,00 Euro je Fahrt liegt.

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