Zusatzbeitrag

Zusatzbeitrag zum 01.01.2021 auf 1,3 Prozent erhöht

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag der gesetzlichen Krankenkassen beträgt im Jahr 2021 1,3 Prozent. Damit wurde der Beitrag im Vergleich zum Vorjahr um 0,2 Prozent angehoben.

Zu beachten ist, dass der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag für die meisten gesetzlich Krankenversicherten ohne Bedeutung ist. Nur für einen gesetzlich definierten Personenkreis kommt ein durchschnittlicher Zusatzbeitrag zum Tragen. Für die Mehrheit der Krankenversicherten ist der individuell von der zuständigen Krankenkasse festgesetzte Zusatzbeitrag maßgebend.

Hintergrund

Der allgemeine Beitragssatz der Gesetzlichen Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent und gilt für alle Krankenkassen (bundesweit) einheitlich.

Kann eine Krankenkasse mit den zugewiesenen Beiträgen aus dem Gesundheitsfonds ihre Ausgaben nicht decken, muss diese einen Zusatzbeitrag erheben. Dieser Zusatzbeitrag wird von jeder Krankenkasse individuell festgesetzt.

Der durchschnittliche Zusatzbeitrag wird auf Empfehlung des GKV-Schätzerkreises durch das Bundesgesundheitsministerium (BMG) bekanntgegeben und im Bundesanzeiger veröffentlicht. Der für das Kalenderjahr 2021 geltende Zusatzbeitrag, welcher auf 1,3 Prozent festgesetzt wurde, wurde am 30.10.2020 im Bundesanzeiger veröffentlicht.

Voraussichtliche Einnahmen und Ausgaben

Der GKV-Schätzerkreis erwartet für das Kalenderjahr 2021 Einnahmen in Höhe von 255,0 Milliarden Euro. In diesem Betrag wurde bereits der reguläre Bundeszuschuss von 14,5 Milliarden Euro und ein ergänzender Bundeszuschuss von 5 Milliarden Euro berücksichtigt. Aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds erhalten die Krankenkassen 900 Millionen Euro, mit denen die Mindereinnahmen ausgeglichen werden sollen, welche durch die Einführung des Freibetrags bei Betriebsrenten entstehen (s. hierzu auch: Geringere Kassenbeiträge auf Betriebsrenten). Die Zuführung aus den Finanzreserven der Krankenkassen in Höhe von etwa acht Milliarden Euro wurde auf der Einnahmenseite ebenfalls berücksichtigt.

Für das Kalenderjahr 2021 wird mit Ausgaben von etwa 275 Milliarden Euro gerechnet. Während das Bundesgesundheitsministerium Ausgaben in Höhe von 274,9 Milliarden Euro erwartet, geht der GKV-Spitzenverband sogar von 276,6 Milliarden Euro aus.

Auch kassenindividuelle Zusatzbeiträge steigen

Da sich insgesamt der Finanzbedarf der Krankenkassen erhöht bzw. sich die Differenz zu den Einnahmen aus dem Gesundheitsfonds vergrößert, haben zahlreiche Krankenkassen ihren Zusatzbeitrag ebenfalls zum 01.01.2021 angepasst.

Erhöht eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag, muss diese ihre Versicherten hierüber informieren. Die Information muss spätestens im Monat vor der erstmaligen Fälligkeit auf den erhöhten Beitrag erfolgen und löst auch ein Sonderkündigungsrecht aus.

Der Zusatzbeitrag wird – wie auch der Beitrag aus dem allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent – seit dem Jahr 2019 solidarisch von den Arbeitnehmern und Arbeitgebern bzw. von den Rentnern und den Rentenkassen getragen. Erhöht also beispielsweise eine Krankenkasse ihren Zusatzbeitrag um 0,4 Prozent, entsteht für den Versicherten eine höhere Beitragslast von 0,2 Prozent.

Besonderheit bei Rentnern und Betriebsrentner

Eine Besonderheit, ab wann ein neu festgesetzter Zusatzbeitrag gilt, gibt es bei Rentnern und Betriebsrentnern. Da für diesen Personenkreis der Zusatzbeitrag vom zuständigen Rentenversicherungsträger bzw. von der zuständigen Zahlstelle abgeführt wird, müssen diese Stellen die Änderung erst technisch umsetzen. Die gesetzlichen Vorschriften schreiben daher vor, dass ein geänderter Zusatzbeitrag einer Krankenkasse erst mit einer zweimonatigen Verzögerung umgesetzt werden muss.

Erhöht eine Krankenkasse beispielsweise ihren Zusatzbeitrag von bislang 1,0 Prozent für die Zeit ab 01.01.2021 auf 1,4 Prozent, muss auf die Rente bzw. den Versorgungsbezug im Januar und Februar 2021 noch der bisherige Zusatzbeitrag von 1,0 Prozent geleistet werden. Erst ab März 2021 wird dann der neue Zusatzbeitrag von 1,4 Prozent bei der Rentenzahlung berücksichtigt.

Die Rentner erhalten aufgrund der geänderten Rentenzahlung ab März 2021 keinen gesonderten Rentenbescheid bzw. keine gesonderte schriftliche Mitteilung von ihrer Rentenkasse. Ändern sich nämlich nur die Krankenversicherungsbeiträge, erfolgt die Mitteilung im Rahmen des sogenannten „Kontoauszugsverfahren“. Das heißt, dass auf dem Kontoauszug ein entsprechender Hinweis über den bisherigen und neuen Beitrag erfolgt.

Personenkreise, für die der durchschnittliche Zusatzbeitrag gilt

Für bestimmte, gesetzlich definierte Personenkreise gilt nicht der individuell von der zuständigen Krankenkasse festgesetzte Zusatzbeitrag, sondern der durchschnittliche Zusatzbeitrag. Hierbei handelt es sich beispielsweise (Aufzählung ist nicht abschließend) um folgende Personenkreise:

  • Arbeitslosengeld II-Bezieher
  • Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Personen, die in Einrichtungen der Jugendhilfe für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden
  • Bezieher von Verletztengeld, Versorgungskrankengeld oder vergleichbaren Entgeltersatzleistungen

Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherungsbeitrag

In der Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung kommt es zum 01.01.2021 zu keiner Beitragssatzänderung. Es gelten in diesen Sozialversicherungszweigen die unveränderten Beitragssätze von:

  • Rentenversicherung: 18,6 Prozent
  • Knappschaftliche Rentenversicherung: 24,7 Prozent
  • Arbeitslosenversicherung: 2,4 Prozent
  • Pflegeversicherung: 3,05 Prozent, Kinderlosenzuschlag: 0,25 Prozent

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