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Helmut Göpfert

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Erhöhung

Höhere Leistungsbeträge für Pflegesachleistung ab 01.01.2024

In Deutschland ermöglicht die Soziale Pflegeversicherung den Pflegebedürftigen die Inanspruchnahme professioneller Pflegedienste. Hierbei handelt es sich um die Pflegesachleistung, welche in der Rechtsvorschrift des § 36 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) geregelt ist.

Bei der Pflegesachleistung handelt es sich um eine professionelle Unterstützung der Pflegebedürftigen, mit der die ambulante Pflege durch geschultes Fachpersonal sichergestellt wird.

Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI

Die Pflegesachleistung gemäß § 36 SGB XI steht allen Pflegebedürftigen der Pflegegrade 2 bis 5 zur Verfügung, die in ihrer häuslichen Umgebung gepflegt werden. Anders als beim Pflegegeld nach § 37 SGB XI wird die Pflegesachleistung nicht direkt an die Pflegebedürftigen, sondern an professionelle Pflegedienste gezahlt, mit denen die Pflegekassen entsprechende Verträge abgeschlossen haben.

Die Pflegesachleistungen umfassen eine breite Palette an Pflegeleistungen, die von qualifiziertem Pflegepersonal erbracht werden. Dazu gehören die körperbezogenen Pflegeleistungen, die pflegerischen Betreuungsleistungen und die hauswirtschaftliche Versorgung (Hilfen bei der Hauswirtschaft). Der Umfang der Leistungen richtet sich nach dem individuellen Pflegebedarf.

Pflegebedürftige haben die Freiheit, den Pflegedienst ihrer Wahl zu beauftragen. Dies ermöglicht eine bedarfsgerechte Auswahl und Flexibilität in der Pflegeversorgung.

Höhe der Pflegesachleistung

Die Höhe des Leistungsbetrages der Pflegesachleistung ist vom Pflegegrad abhängig, in dem der Pflegebedürftige eingestuft ist. Die Leistungsbeträge werden aufgrund der Änderungen, welche das Pflegeunterstützungs- und -ergänzungsgesetz (PUEG) vorsieht, zum 01.01.2024 in allen Pflegegraden erhöht.

Die monatlichen Leistungsbeträge für die Pflegesachleistung betragen ab Januar 2024 im:

  • Pflegegrad 2: 761,00 Euro (bisher: 724,00 Euro)
  • Pflegegrad 3: 1.432,00 Euro (bisher: 1.363,00 Euro)
  • Pflegegrad 4: 1.778,00 Euro (bisher: 1.693,00 Euro)
  • Pflegegrad 5: 2.200,00 Euro (bisher: 2.095,00 Euro)

Werden Leistungen beim Pflegedienst beauftragt und in Anspruch genommen, welche den jeweiligen Leistungsbetrag für die Pflegesachleistung überschreitet, erhalten die Versicherten hierüber eine Eigenanteilsrechnung vom Leistungserbringer.

Für Versicherte, bei denen der Pflegegrad 1 festgestellt ist, besteht kein Anspruch auf die Pflegesachleistung.

Kombination mit Pflegegeld möglich

Sollte die Pflege nicht ausschließlich von den professionellen Pflegekräften erbracht werden und damit der Leistungsbetrag der Pflegesachleistung nicht vollständig ausgeschöpft werden, kann die Pflegesachleistung mit dem Pflegegeld kombiniert werden. Hierbei handelt es sich dann um die sogenannten Kombinationspflege. Das heißt, dass der Pflegebedürftige ein anteiliges Pflegegeld ausgezahlt bekommt.

Wird beispielsweise der Leistungsbetrag der Pflegesachleistung nur zu 70 Prozent ausgeschöpft, werden 30 Prozent des Leistungsbetrages des Pflegegeldes noch als anteilige Pflegegeld ausgezahlt.

Allgemeines zur Pflegesachleistung

Pflegesachleistungen spielen eine entscheidende Rolle bei der Sicherstellung einer qualitativ hochwertigen ambulanten Pflege. Sie gewährleisten nicht nur die fachgerechte Versorgung der Pflegebedürftigen, sondern entlasten auch die pflegenden Angehörigen, indem sie einen Teil der Pflegeverantwortung an professionelle Dienste übertragen.

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