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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Pflegegeld

Erhöhte Leistungsbeträge für Pflegegeld ab 01.01.2024

Pflegebedürftigkeit betrifft nicht nur das Leben der Betroffenen selbst, sondern auch ihre Familienangehörigen. Um die häusliche Pflege zu erleichtern und pflegende Angehörige finanziell zu unterstützen, sehen die Leistungsvorschriften der Sozialen Pflegeversicherung mit § 37 Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) die Gewährung von Pflegegeld vor.

Im Kalenderjahr 2024 kommt es zu einer Erhöhung der Leistungsbeträge des Pflegegeldes.

Der Anspruch auf Pflegegeld

Pflegegeld nach § 37 SGB XI erhalten Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen oder nahestehenden Personen gepflegt werden und in die Pflegegrade 2 bis 5 eingestuft sind. Die Einstufung erfolgt durch den Medizinischen Dienst (MD).

Damit das Pflegegeld gewählt werden kann, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Dazu gehören neben der Einstufung in mindestens den Pflegegrad 2, die Notwendigkeit regelmäßiger Pflegeleistungen sowie die Entscheidung des Pflegebedürftigen, für die häusliche Pflege durch Angehörige bzw. anderweitige ehrenamtliche Pflegepersonen selbst sicherzustellen.

Für die durch den Pflegebedürftigen selbst sichergestellte Pflege wird dann das Pflegegeld gewährt. Hierbei handelt es sich um eine Geldleistung, welche monatlich im Voraus überwiesen wird. Die Leistungsbeträge des Pflegegeldes orientieren sich nach dem Pflegegrad, in dem die bzw. der pflegebedürftige Versicherte eingestuft ist.

Mit dem Pflegegeld sollen die pflegenden Angehörigen finanziell entlasten und ihnen die Möglichkeit geben, die Pflegebedürftigen in ihrer gewohnten Umgebung zu betreuen bzw. für ihre aufopferungsvolle Tätigkeit finanziell anerkannt werden.

Die Höhe des Pflegegeldes

Die Leistungsbeträge des Pflegegeldes wurden seit dem Jahr 2017 (in diesem Jahr gab es eine große Pflegereform, im Rahmen derer die früheren Pflegestufen in Pflegegrade überführt wurden) nicht mehr angepasst bzw. erhöht. Ab Januar 2024 steht den Betroffenen ein höheres Pflegegeld zu.

Im Rahmen des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG) kommt es zum 01.01.2024 zu einer Erhöhung der Leistungsbeträge für das Pflegegeld. Das monatliche Pflegegeld beträgt ab Januar 2024 im

  • Pflegegrad 2: 332,00 Euro (bisher: 316,00 Euro)
  • Pflegegrad 3: 573,00 Euro (bisher: 545,00 Euro)
  • Pflegegrad 4: 765,00 Euro (bisher: 728,00 Euro)
  • Pflegegrad 5: 947,00 Euro (bisher: 901,00 Euro)

Das Pflegegeld wird monatlich im Voraus von der Pflegekasse angewiesen.

Allgemeines zum Pflegegeld

Das Pflegegeld steht den Pflegebedürftigen frei zur Verfügung und wird im Regelfall an die ehrenamtliche Pflegepersonen, die die Pflege durchführen, weitergegeben

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Pflegegeld nach § 37 SGB XI eine entscheidende Rolle bei der Förderung der häuslichen Pflege spielt. Es ermöglicht den Pflegebedürftigen, in ihrer vertrauten Umgebung zu bleiben, und honoriert gleichzeitig das Engagement der pflegenden Angehörigen. Die finanzielle Unterstützung trägt dazu bei, den oft mit der Pflege verbundenen zusätzlichen Belastungen entgegenzuwirken.

Trotz der positiven Aspekte des Pflegegeldes stehen auch Herausforderungen im Raum. Dazu gehören beispielsweise die Frage der fairen Vergütung für die Pflegeleistungen der Angehörigen und die ständige Anpassung an die steigenden Anforderungen im Pflegebereich. Zukünftige Entwicklungen könnten daher darauf abzielen, das Pflegegeld weiter zu optimieren und an die Bedürfnisse der Pflegebedürftigen und ihrer Familien anzupassen.

Hinweis

Erhält ein Versicherter von seiner Pflegekasse ausschließlich das Pflegegeld, müssen regelmäßig Beratungsbesuche in Anspruch benommen werden. Dies ist bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 2 und 3 einmal halbjährlich und bei Pflegebedürftigen in den Pflegegraden 4 und 5 einmal vierteljährlich erforderlich.

Im Rahmen der Beratungsbesuche muss eine zugelassene Pflegeeinrichtung in der Häuslichkeit des Versicherten durchführen und bescheinigen, dass die Pflege sichergestellt ist. Wird der Beratungseinsatz nicht durchgeführt und der Pflegekasse nachgewiesen, kommt es zu einer Kürzung und später sogar zu einer Einstellung der Pflegegeldzahlung.

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