Verheben

Bandscheibenvorfall nach Anheben der Leiter

Ein gesetzlicher Arbeitsunfall liegt nicht vor, wenn ein Maler eine Leiter trägt und dabei einen Gesundheitsschaden davon trägt. Dies hat das Sozialgericht Dortmund mit Urteil vom 29.03.2004 (Az. S 23 U 38/02) in einem Klagefall entschieden.

Geklagt hatte ein Maler, der unter Rückenschmerzen klagte, nachdem er eine Leiter hochgehoben und ein Stück getragen hat. Danach hatte er einen stechenden Schmerz im Lendenwirbelbereich gespürt und in der Folgezeit unter Rückenschmerzen gelitten. Sechs Wochen nach diesem Ereignis wurde bei ihm ein Bandscheibenvorfall prognostiziert. Nachdem der Maler bei der zuständigen Berufsgenossenschaft, der Bau-Berufsgenossenschaft, einen Antrag auf eine Verletztenrente stellte, wurde diese abgelehnt. Der Unfallversicherungsträger vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem Ereignis nicht um einen Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung handelte. Diese Auffassung begründete der Unfallversicherungsträger damit, dass es zu dem Unfall nicht durch eine äußere Gewalteinwirkung gekommen ist. Zudem stellt der Hebevorgang der Leiter für einen Maler keine Kraftanstrengung dar, die das gewöhnliche Maß übersteigt.

Klage blieb erfolglos

Gegen die ablehnende Entscheidung der Berufsgenossenschaft klagte der Maler vor dem Sozialgericht in Dortmund. Der Maler, der das Ereignis als Arbeitsunfall anerkannt haben wollte, gab zu einem späteren Zeitpunkt noch zusätzlich an, über einen Farbeimer gestolpert zu sein, als er die Leiter getragen habe. Dabei kam es nach den Schilderungen sofort zu einem stechenden Schmerz.

Mit Urteil vom 29.03.2001 (Az. S 23 U 38/02) bestätigte das Sozialgericht Dortmund die Entscheidung der Berufsgenossenschaft, dass der Kläger durch das Verheben keinen Arbeitsunfall erlitten hat. Die Richter führten in ihrem Urteil aus, dass der Kläger bereits über viele Jahre als Maler tätig war. Damit stellt das Hochheben einer Aluminiumleiter einen willentlich gesteuerten Arbeitsvorgang dar, welcher durch Anspannung der Muskulatur begleitet wird. Zudem konnte das spätere Angeben des Stolperns über den Farbeimer nicht nachgewiesen werden. Ungeachtet davon konnte jedoch der Bandscheibenvorfall nicht durch den Stolpervorgang ausgelöst worden sein.

In den Fällen, in denen Zivilgerichte im Rahmen einer Mischkausalität anlagebedingte und berufliche Faktoren nach Prozenten bewerten, kann dieser Kausalitätsbegriff nicht auf das Sozialrecht übertragen werden. Daher kann derselbe Sachverständige in Sozialgerichts- und Zivilprozessen zu unterschiedlichen Ergebnissen gelangen, so die Richter des Sozialgerichts Dortmund.

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