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Kein Arbeitsunfall bei Faschingsfußballturnier

Vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz werden grundsätzlich Firmenfeste und Betriebsausflüge erfasst. Das heißt, dass ein Unfall, der sich auf einem Firmenfest oder einem Betriebsausflug ereignet, als Arbeitsunfall gilt. Der zuständige gesetzliche Unfallversicherungsträger muss in diesen Fällen für die Folgen des Unfalls aufkommen. Dies kann von der Kostenübernahme der Heilbehandlung bis zur Zahlung von Verletztengeld und einer Unfallrente (Verletztenrente) reichen – s. auch: Unfallversicherungsschutz bei Betriebsausflügen.

Das Bundessozialgericht musste am 22.09.2009 über einen Fall entscheiden, in dem ein Arbeitnehmer sich während eines Faschingsfußballturniers verletzte. Dieser Unfall wurde von den höchsten Sozialrichtern Deutschlands jedoch nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt. Die Revision zum Bundessozialgericht wurde mit Urteil vom 22.09.2009 unter dem Aktenzeichen B 2 U 27/08 R abgewiesen.

Schulterluxation nach Fußballturnier

Das Bundessozialgericht hatte darüber zu entscheiden, ob ein Unfall eines Beschäftigten während eines am 15.02.2004 stattgefundenen Fußballturniers als Arbeitsunfall gewertet werden kann. Kläger war der Verletzte, der bei einem Arbeitgeber mit zirka 1.600 Beschäftigten ist. Die Betriebssportgemeinschaft des Unternehmens hatte während der Faschingszeit ein Fußballturnier organisiert. Das Fußballturnier, bei dem besondere Spielregeln galten und Kostümzwang bestand, hatte etwa 100 Teilnehmer. Während des Fußballturniers ereignete sich ein Unfall, bei dem der Kläger eine Schulterluxation davontrug.

Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) lehnte den Unfall während des Faschingsfußballturniers als Arbeitsunfall ab, da nach deren Auffassung keine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung vorlag. Zudem fehle als bei dem Faschingsfußballturnier an der Regelmäßigkeit, die Voraussetzung für einen gesetzlich unfallversicherten Betriebssport ist.

Sowohl das zuständige Sozialgericht (erste sozialgerichtliche Instanz) als auch das Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) schloss sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft an und lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab. Daher musste über den Fall das Bundessozialgericht entscheiden.

Auch Bundessozialgericht verneint Arbeitsunfall

Mit Urteil vom 22.09.2009 schloss sich unter dem Aktenzeichen B 2 U 27/08 R auch das Bundessozialgericht den Entscheidungen des Sozial- und Landessozialgerichts an und lehnte es ab, den Unfall während des Fußballturniers als Arbeitsunfall anzuerkennen.

Damit das Faschingsfußballturnier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne der gesetzlichen Vorschriften eingestuft werden kann, genügt es nicht, dass nur formal allen Beschäftigten eine Teilnahme ermöglicht wird. Vielmehr müsse das Konzept – die Zielvorstellung – darauf ausgerichtet sein, dass eine umfassende Teilnahme aller Beschäftigten des Unternehmens möglich ist. Dies war bei dem Faschingsfußballturnier nicht der Fall gewesen.

Ebenfalls merkten die Richter des Bundessozialgerichts an, dass zwischen der Turnierteilnahme und der versicherten Beschäftigung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Dieser sachliche Zusammenhang war bei dem Fußballturnier, welches an einem Sonntag stattgefunden hatte, ebenfalls nicht gegeben. Wie bereits das Landessozialgericht feststellte, war das Faschingsfußballturnier so ausgerichtet, dass nur ein Bruchteil aller Beschäftigten des Unternehmens teilnehmen konnte. Für die Kosten der während des Faschingsfußballturniers erlittenen Schulterluxation muss die Berufsgenossenschaft daher nicht aufkommen.

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