Hinterbliebene

Keine rückwirkende Hinterbliebenenrente für Lebenspartner

Das Unfallversicherungsrecht sieht die Gewährung von Hinterbliebenenrenten vor. Zu den Hinterbliebenenrenten zählt auch die Witwen- bzw. Witwerrente, die grundsätzlich hinterbliebene Ehegatten geltend machen können, wenn der Tod des Ehegatten aufgrund eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) eingetreten ist. Seit Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes im Jahr 2005 können auch hinterbliebene Lebenspartner eine Witwen- bzw. Witwerrente gegenüber der Gesetzlichen Unfallversicherung geltend machen.

Das Bundessozialgericht musste am 16.03.2010 in einem Klagefall entscheiden, ob ein Anspruch auf die Hinterbliebenenrente für hinterbliebene Lebenspartner in den Fällen besteht, in denen der Lebenspartner vor dem Jahr 2005 – also vor Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes – verstorben ist. Mit Urteil, welches unter dem Aktenzeichen B 2 U 8/09 R ergangen ist, verneinten die Richter des höchsten Sozialgerichts einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente für alle Todesfälle bis einschließlich 31.12.2004.

Die Klage

Geklagt hatte ein Versicherter, der am 24.11.2003 eine Lebenspartnerschaft begründete. Der Lebenspartner des Klägers verstarb nur etwa zwei Monate – am 05.02.2004 – nachdem er die Lebenspartnerschaft eingegangen war. Todesursache war eine länger zurückliegende Hepatits B-Infektion, die sich dieser auf seiner Arbeitsstelle im Uniklinikum Mainz zugezogen hatte. Die Infektion wurde als Berufskrankheit (Nr. 3101 der Berufskrankheiten-Verordnung) anerkannt.

Der zuständige Unfallversicherungsträger lehnte die Gewährung einer Hinterbliebenenrente, wie sie bei Ehepaaren hätte gewährt werden können, ab, da der Tod bereits vor dem 01.01.2005 eingetreten war. Hierin sah der Kläger eine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung, weshalb er den Klageweg bis hin zum Bundessozialgericht beschritt.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht wies die Klage mit Urteil vom 16.03.2010 (Az. B 2 U 8/09 R) ab und entschied, dass der Kläger auf die beantragte Hinterbliebenenrente keinen verfassungsrechtlichen Anspruch hat. Der Gesetzgeber hat die Aufgabe, geänderte gesellschaftliche Veränderungen gesetzlich Schritt für Schritt auszugestalten. Mit der Einführung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist der Gesetzgeber dieser Aufgabe nachgekommen.

Ein Anspruch auf die beantragte Hinterbliebenenrente ist allerdings ausgeschlossen, da es hierfür vor dem 01.01.2005 keine gesetzliche Regelung gab. Bis einschließlich 31.12.2004 konnten Lebenspartner nach einem Tod ihres Partners keine Hinterbliebenenrente beanspruchen. Damit hat auch der Kläger keinen Anspruch auf die Rente, da der Lebenspartner bereits am 05.02.2004 verstorben ist.

Der Kläger wird wahrscheinlich das Bundesverfassungsgericht anrufen, ob die Regelung bezüglich der Hinterbliebenenrenten verfassungsgemäß bzw. verfassungswidrig ist.

Fazit

Nach einem Urteil des Bundessozialgerichts vom 16.03.2010 besteht für hinterbliebene Lebenspartner kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente zu Lasten der Gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Tod des Lebenspartners aufgrund des Versicherungsfalls vor dem 01.01.2005 eingetreten ist.

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