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Kein gesetzlicher UV-Schutz bei unangemessenem Wegerisiko

Der Weg zur Arbeitsstelle und zurück steht unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Ereignet sich auf diesem Weg ein Unfall, handelt es sich grundsätzlich um einen Wegeunfall, für deren Folgen der zuständige Unfallversicherungsträger die Kosten übernimmt. Der Leistungsanspruch reicht von der Kostenübernahme für die notwendige Heilbehandlung bis hin zur Gewährung von Verletztengeld und ggf. sogar einer Verletztenrente.

Ein Unfallversicherungsschutz besteht jedoch grundsätzlich nur für den direkten Weg zur bzw. von der Arbeitsstätte. Wird ein Umweg gefahren, prüft der Unfallversicherungsträger, ob hierdurch gegebenenfalls der Versicherungsschutz nicht mehr gegeben war.

Vom Familienbesuch zur Arbeitsstätte

Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte am 15.11.2006 über einen Fall zu entscheiden, bei dem eine Frau nach einem Familienbesuch einen Unfall hatte. Die Frau arbeitet in dem Ort, an dem sich auch ihre Wohnung befindet. Am Unfalltag fuhr sie jedoch von einem Besuch ihrer Familie, die etwa 250 Kilometer von ihrer Arbeitsstätte entfernt wohnt, zur Arbeitsstätte. Auf diesem Weg hatte sich der Unfall ereignet.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall als Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Die Frau klagte gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers, woraufhin das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt die Leistungsablehnung überprüfen musste.

Wegerisiko muss angemessen sein

Mit Urteil vom 15.11.2006 hatte das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt unter dem Aktenzeichen L 6 U 157/04 ausgeführt, dass grundsätzlich die Fahrten von und zur Familienwohnung gesetzlich unfallversichert sein können. Jedoch muss es sich um ein angemessenes Wegerisiko handeln und es muss ein innerer Zusammenhang zwischen der Fahrt und der Berufstätigkeit bestehen.

Das Wegerisiko ist nach dem Urteil des Landessozialgerichts dann noch angemessen, wenn es das Zehnfache der üblichen Wegstrecke zur bzw. von der Arbeitsstätte nicht übersteigt.

In dem Klagefall schlossen sich die Richter der Auffassung des Unfallversicherungsträgers an. Ihre Entscheidung begründeten sie damit, dass „der Umweg“ hauptsächlich von eigenwirtschaftlichen Interessen geprägt war. Daran ändert sich auch nichts, dass sie von dem Familienbesuch direkt ihre Arbeitsstätte aufsuchte. Aufgrund der Entfernung von 250 Kilometern, die sie zu ihrer Arbeitsstätte zurückzulegen hatte, war auch nicht mehr das Wegerisiko angemessen. Die erforderliche Nähe zur Arbeitsstätte war nicht mehr gegeben, so dass der Unfallversicherungsschutz ausgeschlossen war. Nach Ansicht der Richter wurde die Fahrt – insgesamt betrachtet – durch eigenwirtschaftliche Interessen geprägt, da der Besuch der Verwandtschaft im Vordergrund stand.

Hinweis

In dem Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15.11.2006 wurde lediglich über den Einzelfall entschieden. Jeder Unfall muss individuell beurteilt werden, ob ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz vorliegt oder ausgeschlossen ist. Wurde seitens des Unfallversicherungsträgers das Vorliegen eines Wegeunfalls bzw. Arbeitsunfalls verneint, mandatieren Sie einen nach dem RDG registrierten Rentenberater. Die für die Gesetzliche Unfallversicherung zugelassenen Rentenberater stehen für alle Fragen zu diesem Sozialversicherungszweig kompetent zur Verfügung und können auch kompetent Widerspruchsverfahren und als Prozessagenten Klageverfahren vor den Sozial- und Landessozialgerichten durchführen.

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Das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hatte am 15.11.2006 noch über einen weiteren Fall zu entscheiden, ob ein Wegeunfall vorliegt. In diesem Fall wurde das Vorliegen eines Wegeunfalls bestätigt, obwohl der Kläger einen Umweg gefahren ist. Näheres können Sie unter: Wegeunfall trotz Umweg nachlesen.

Bildnachweis: © Jürgen Fälchle - stock.adobe.com

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