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Helmut Göpfert

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Wirbelsäulenerkrankung

Mechaniker sind nicht mit Pflegepersonal vergleichbar

Das Gefährdungspotential eines Mechanikers kann nicht mit dem eines Pflegepersonals verglichen werden. Deshalb wurde seitens des Hessischen Landessozialgerichts eine Wirbelsäulenerkrankung nicht als Berufskrankheit anerkannt. Das Urteil des Landessozialgerichts wurde am 24.11.2009 unter dem Aktenzeichen L 3 U 202/04 veröffentlicht.

Hintergrund

Liegt bei einem Beschäftigten eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule vor, kann diese nur dann als Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anerkannt werden, wenn ein Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit besteht. Ein Zusammenhang zwischen der beruflichen Tätigkeit und der Erkrankung kann nur dann angenommen werden, wenn der Beschäftigte bzw. Erkrankte hohen Belastungsspitzen ausgesetzt ist.

Wird eine Erkrankung eines Beschäftigten als Berufskrankheit anerkannt, leistet die Gesetzliche Unfallversicherung für die Folgen dieser Erkrankung. Unter bestimmten Voraussetzungen kann dies auch einen Anspruch auf eine Unfallrente bzw. Verletztenrente zur Folge haben.

Die Klage eines Mechanikers

Geklagt hatte ein Mann gegen die zuständige Berufsgenossenschaft, die einen Bandscheibenvorfall nicht als Berufskrankheit anerkannt hatte. Der Kläger, der überwiegend als Zweiradmechaniker tätig war, hatte bereits im Jahr 1998 einen Altöleimer angehoben. Dabei kam es bei ihm in der Lendenwirbelsäule zu einem akuten Schmerzereignis. Die anschließende Untersuchung ergab, dass er einen Bandscheibenvorfall erlitten hatte.

Die Richter des Hessischen Landessozialgerichts teilten in ihrem aktuellen Urteil (Az. L 3 U 202/04) die Auffassung der Berufsgenossenschaft und lehnten es ab, den Bandscheibenvorfall als Arbeitsunfall anzuerkennen. Dabei führten sie aus, dass aufgrund der Tätigkeit des Klägers hohe Belastungsspitzen der Wirbelsäule nicht vorgelegen haben und damit auch kein besonderes Gefährdungspotential.

Ein hohes Gefährdungspotential liegt beispielsweise bei medizinischen Pflegeberufen vor. In diesen Berufen müssen hohe Gewichte gehoben werden. Hier merkten die Richter an, dass hohe Belastungen der unteren Wirbelsäule vorliegen, wenn  vor allem immobile Patienten versorgt und bewegt werden müssen. Daher kommt es bei diesen Berufen zu hohen Wirbelsäulenbelastungen, die dadurch verstärkt werden, dass sich Patienten oftmals beim Anheben und Halten unkontrolliert und eigenständig bewegen und damit das Gewicht ungünstig verlagern. Dies hat wiederum zur Folge, dass das Pflegepersonal in biophysikalisch ungünstiger Haltung arbeiten muss.

Die Belastungsspitzen der Wirbelsäule, denen der Kläger als Zweiradmechaniker ausgesetzt war, sind daher nicht mit denen eines Pflegepersonals zu vergleichen. Aus diesem Grund wurde der Bandscheibenvorfall des Klägers als Berufskrankheit abgelehnt. Da das Landessozialgericht die Revision zum Bundessozialgericht nicht zugelassen hat, ist das Urteil rechtskräftig geworden.

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