Weg zur Freundin in Mittagspause gesetzlich unfallversichert
Die Wege, die ein Beschäftigter während der Mittagspause zum Mittagessen zurücklegt, stehen unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch dann, wenn ein Arbeitnehmer zu seiner Freundin fährt, um dort zu Mittag zu essen. Dies bestätigte das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz in einem Urteil vom 10.08.2009, welches unter dem Aktenzeichen L 2 U 105/09 erlassen wurde.
Unfall auf Weg zur Freundin
Im April 2005 fuhr ein Arbeitnehmer, der als Steinmetz tätig ist, zu seiner Freundin. Bei der Fahrt zur Freundin, bei der er zu Mittag essen wollte, verunglückte er mit seinem Motorrad. Für die Fahrt inklusive für das Mittagessen hatte er insgesamt 30 Minuten zur Verfügung.
Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte den Unfall in der Mittagspause nicht als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung an. Die Berufsgenossenschaft begründete ihre ablehnende Entscheidung damit, dass dem Verunglückten nur relativ wenig Zeit zur Essenseinnahme zur Verfügung stand. Damit stand die Motivation im Vordergrund, die Zeit mit der Freundin zu verbringen.
Das zuständige Sozialgericht in Koblenz hatte sich der Auffassung der Berufsgenossenschaft nicht angeschlossen und diese verklagt, den Unfall als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Gegen dieses Urteil legte die Berufsgenossenschaft Berufung zum Landessozialgericht ein, welche jedoch als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Weg zur Essensaufnahme unfallversichert
Der Kläger begründete seine Fahrt zur Wohnung der Freundin damit, dass er trotz der knappen Zeit seine Mittagspause mit ihr verbringen möchte. Die war ihm wichtiger, als die Zeit mit den Kollegen zu verbringen.
Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz führte in seinem Urteil aus, dass ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz auch für Wege zur Essensaufnahme greift. Denn diese dienen der Erhaltung der Arbeitskraft. Im Falle des Klägers war das Mittagessen zumindest ein gleichwertiger Grund, in der Mittagspause die Freundin aufzusuchen. Im Hinblick auf die Fahrzeit kann das Mittagessen auch nicht als unwesentliche Mitursache des Unfalls qualifiziert werden.
Einem Beschäftigten kann nicht vorgeschrieben werden, wie er seine in der Mittags- bzw. Arbeitspause zur Verfügung stehende Zeit einteilt. Daher gibt es auch keine zeitliche Obergrenze, wie lange für den Weg maximal benötigt werden darf, damit der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ausscheidet. Relevant ist ausschließlich, ob gegebenenfalls ein anderer Grund für das Zurücklegen des Weges vorliegt, welcher die Nahrungsaufnahme in den Hintergrund stellt. Dies war in dem zu beurteilenden Streitfall jedoch nicht der Fall gewesen.
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