Rodelbahn

Rodelunfall wurde nicht als Arbeitsunfall anerkannt

Mit der Begründung, dass während Fortbildungsveranstaltungen kein grenzenloser Unfallversicherungsschutz besteht, hat das Sozialgericht Düsseldorf mit Urteil vom 04.08.2009 (Az. S 6 U 82/06) die Anerkennung eines Rodelunfalls abgelehnt.

Eine Interessenvertretung für Baumaschinenhersteller veranstaltete eine Seminarwoche, in der auch der Kläger teilgenommen hatte. Der Kläger, der in einem Unternehmen als Geschäftsführer beschäftigt ist, verletzte sich während einer Rodelabfahrt.

Zu dem Unfall ist es gekommen, da der Unternehmer mit einem Geschäftspartner eine Bergwanderung unternommen hatte. Während der Bergwanderung wollte der Kläger mit seinem Geschäftspartner verschiedene geschäftliche Angelegenheiten besprechen. An der Bergwanderung nahmen auch die Familienangehörigen der beiden Geschäftspartner teil. Der Kläger fuhr nach dem Aufstieg mit seiner Tochter mit einem Rodelschlitten eine Abfahrt in das Tal hinunter und verletzte sich dabei. Sein Geschäftspartner und die anderen Familienangehörigen fuhren mit der Seilbahn wieder in das Tal.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, die Verletzung, die sich der Kläger auf der Rodelbahn zugezogen hatte, als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Kläger sah hingegen den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz als gegeben, da sich der Unfall während einer Fortbildungsveranstaltung ereignete und er sich sowieso „immer im Dienst“ befindet.

Auch Sozialgericht lehnte ab

Mit Urteil vom 04.08.2009 lehnte auch das Sozialgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen S 6 U 82/06 die Anerkennung des Rodelunfalls als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung ab.

In dem Urteil wird ausgeführt, dass auch auf Fortbildungsveranstaltungen der gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nicht lückenlos besteht. Eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, wie z. B. das Einkaufen oder höchstpersönliche Verrichtungen, wie beispielsweise Essen, werden nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz während einer Fortbildungsveranstaltung erfasst. Die Richter ließen es dahingestellt, dass der Kläger den Bergaufstieg unter dem Gesichtspunkt unternommen hatte, etwaige Fachgespräche mit seinem Geschäftspartner zu führen. Selbst wenn der Bergaufstieg selbst einen unternehmerischen Schwerpunkt hatte und gesetzlich unfallversichert sein könnte, endete der Unfallversicherungsschutz spätestens mit Beginn der Rodelabfahrt.

Das Sozialgericht Düsseldorf begründete seine Auffassung damit, dass der Kläger auch mit der Seilbahn ins Tal hätte fahren können, sofern er noch weitere wichtige Gespräche hätte führen müssen. In diesem Fall wäre es dann auch nicht zu dem Rodelunfall gekommen. Der Unfall auf der Rodelbahn ist daher als eigenwirtschaftliche Tätigkeit anzusehen und wird nicht vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst. Auch auf Fortbildungsveranstaltungen besteht kein grenzenloser bzw. lückenloser Versicherungsschutz.

Bildnachweis: © joziii - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: