Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Minijob

Geringfügig Beschäftigte sind gesetzlich unfallversichert

Übt jemand eine geringfügige Beschäftigung, einen so genannten Minijob aus, besteht aufgrund dieser Beschäftigung ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Eine geringfügige Beschäftigung liegt dann vor, wenn das (Brutto-)Arbeitsentgelt im Monat 400,00 Euro nicht überschreitet. In diesen Fällen besteht keine Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung. Dementsprechend müssen vom Arbeitnehmer auch keine Sozialversicherungsabgaben geleistet werden. Lediglich der Arbeitgeber trägt Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung in Höhe von 13 Prozent und zur Rentenversicherung in Höhe von 15 Prozent.

Da einem Minijobber keine Sozialversicherungsbeiträge vom Arbeitsentgelt einbehalten werden (außer es wird auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet), herrscht in der Praxis überwiegend die Auffassung, dass auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht. Doch diese Auffassung ist nicht korrekt – ein Minijobber ist während dieser Tätigkeit gesetzlich unfallversichert und hat einen Versicherungsschutz gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft für Arbeits- und Wegeunfälle und Berufskrankheiten.

Anmeldung zur Berufsgenossenschaft erforderlich

Das Missverständnis, dass die vom Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zu entrichtenden Pauschalbeiträge auch die Beiträge zur Gesetzlichen Unfallversicherung enthalten, kommt in der Praxis relativ oft vor. Doch dies ist jedoch ausschließlich beim Haushaltsscheckverfahren der Fall. Im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens werden für Beschäftigte im privaten Haushalt, deren Entgelt im Monat 400,00 Euro nicht überschreitet, die gesamten Sozialversicherungsbeiträge an die Minijob-Zentrale überwiesen. Nur in diesen Fällen sind darin die Beiträge für die Unfallversicherung enthalten. Für alle anderen geringfügig Beschäftigten muss eine gesonderte Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft bzw. Unfallversicherungskasse erfolgen.

Seit dem 01.01.2009 wurde das Verfahren erleichtert, die entsprechenden Daten zur Berufsgenossenschaft zu melden. Der Arbeitgeber hat für alle Zeiträume ab dem 01.01.2008 (also auch rückwirkend) in den Entgeltmeldungen weitere Daten zu melden. Als Beispiele sind hier die Betriebsnummer des zuständigen Unfallversicherungsträgers, die Gefahrentarifstelle und die Angabe der Arbeitsstunden und des in der Unfallversicherung beitragspflichtigen Arbeitsentgelts zu nennen.

Leistungen der Unfallversicherung

Die Gesetzliche Unfallversicherung haftet für die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen und Berufskrankheiten. Das bedeutet, dass diese bei einem Versicherungsfall beispielsweise die Kosten einer notwendigen Heilbehandlung und Rehabilitation übernimmt. Auch Rentenleistungen sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung vor, wenn die Erwerbsfähigkeit wegen eines Versicherungsfalles dauerhaft gemindert wird (s. hierzu eigener Beitrag: Verletztenrente).

Bildnachweis: Blogbild: Adam Gregor - Fotolia / Beitragsbild: Michael Schütze - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: