Verkehrsunfall

Kein Anspruch auf Hinterbliebenenrente wenn Unfallursache ungeklärt

Mit Urteil vom 20.05.2008 hat das Hessische Landessozialgericht (Az. L 3 U 9/07) entschieden, dass Hinterbliebene eines Verstorbenen keine Hinterbliebenenrente gegenüber dem Unfallversicherungsträger geltend machen können, wenn nicht zweifelsfrei nachgewiesen ist, dass zum Unfallzeitpunkt der Versicherte einer versicherten Tätigkeit nachging.

Klagegegenstand

Ein Rechtsanwalt und Notar fuhr gegen einen Brückenpfeiler und erlitt dabei tödliche Verletzungen. Nachdem die geschieden Ehefrau und der Sohn des Verunglückten einen Antrag auf eine Hinterbliebenenrente stellten, lehnte diese der Unfallversicherungsträger ab.

Als Begründung führte der Unfallversicherungsträger aus, dass der Rechtsanwalt beim Amtsgericht Langen Einsicht in das Handelsregister und das Grundbuch nehmen wollte. Der Unfall ereignete sich jedoch nicht auf dem direkten Weg zu dem Amtsgericht. Daher konnte nicht bewiesen werden, dass tatsächlich eine versicherte Fahrt vorliegt.

Gegen die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers legten die Hinterbliebenen erfolgreich Klage beim zuständigen Sozialgericht Frankfurt ein. Mit dem Urteil des Sozialgerichts konnte sich jedoch der Unfallversicherungsträger nicht einverstanden erklären und legte hiergegen Berufung beim Landessozialgericht Hessen ein.

Ungewissheit geht zu Lasten der Hinterbliebenen

Nach Ansicht des 3. Senats des Hessischen Landessozialgerichts konnte nicht zweifelsfrei bewiesen werden, ob sich der Unfall während einer versicherten Tätigkeit ereignet hatte. Es konnte jedoch nicht nachvollzogen werden, weshalb der Verunglückte die Autobahn nicht über die richtige Ausfahrt verlassen hatte. Dadurch, dass er erst die nächste Abfahrt genommen hatte, musste er einen nicht unerheblich längeren Weg in Kauf nehmen.

Da der tödlich Verunglückte zudem hoch verschuldet war und eine Zwangsräumung seiner Kanzleiräume sowie ein Entzug seiner Zulassung als Rechtsanwalt unmittelbar bevorstanden, kann auch eine Selbsttötung nicht ausgeschlossen werden.

Ein technischer Defekt am Personenkraftwagen des Anwalts bzw. gesundheitliche Probleme konnten als Unfallursache ausgeschlossen werden.

Die Richter wiesen darauf hin, dass bereits bei einer ungenauen Kenntnis des Unfallhergangs und damit bei ungeklärtem Autounfall von einem Arbeitsunfall auszugehen ist, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit andere Ursachen ausgeschlossen werden können.

Obwohl der Rechtsanwalt und Notar am Morgen vor dem Verkehrsunfall auf seine Angestellten und seine geschiedene Ehefrau noch einen „normalen“ Eindruck gemacht hatte, herrscht über den Unfall eine Ungewissheit. Da der Geschehensablauf nicht zweifelsfrei nachgewiesen werden konnte, urteilten die Richter, dass die Ungewissheit zu Lasten der Hinterbliebenen geht. Damit schloss sich das Landessozialgericht Hessen der Entscheidung des Unfallversicherungsträgers an, dass kein Anspruch auf eine Hinterbliebenenrente besteht.

Hinweis

Verstirbt ein Versicherter durch einen Versicherungsfall (Arbeitsunfall, Wegeunfall, Berufskrankheit) der Gesetzlichen Unfallversicherung, besteht unter bestimmten Voraussetzungen für die Hinterbliebenen ein Rentenanspruch. So können die Ehegatten eine Witwen-/Witwerrente bzw. die Kinder eine Waisenrente geltend machen.

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