Canyoning

Canyoning-Unfall steht nicht unter gesetzlichen Unfallversicherungsschutz

Ein Unfall, der sich während einer Canyoning-Tour ereignet, steht nicht unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht am 06.07.2009 mit einem Urteil, welches unter dem Aktenzeichen L 3 U 249/08 veröffentlicht wurde.

Der Unfall und die Klage

Eine 42-jährige Frau verletzte sich bei einer Canyoning-Tour am Auge, als sie sich abgeseilt hatte. Diese Verletzung erkannte die zuständige Berufsgenossenschaft nicht als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung an, weshalb es zu der Klage beim Hessischen Landessozialgericht kam.

Die verletzte Frau ist eine Abteilungsleiterin eines Wirtschaftsprüfungsunternehmens. Für die erfolgreiche Arbeit hat sie die Mitarbeiter zu einer betrieblichen Motivationsveranstaltung eingeladen. Die Motivationsveranstaltung hatte neben Informationen über die Entwicklung der Abteilung und neben Fachvorträgen auch ein „spannendes und abwechslungsreiches Programm“ zum Inhalt. Die Teilnehmer konnten entweder an einer dreistündigen Canyoning-Tour teilnehmen. Wer dies nicht wolte, konnte die Wellnesseinrichtungen des Hotels in Anspruch nehmen.

Im Rahmen der Canyoning-Tour musste eine Schlucht durchquert werden, während dessen sich einige Mitarbeiter – zum Teil schwer – verletzten.

Kein Unfallversicherungsschutz

Wie die zuständige Berufsgenossenschaft und das Sozialgericht entschied auch das Landessozialgericht Hessen, dass für die Canyoning-Tour kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz bestand. Hier handelt es sich um eine Freizeit- und Erholungsveranstaltung. Ein Unfallversicherungsschutz hierfür kann nicht schon alleine deshalb begründet werden, weil die Veranstaltung vom Unternehmen finanziert und organisiert wurde.

Die Richter des Landessozialgerichts führten aus, dass es Ziel einer Veranstaltung sein muss, die Verbundenheit der Beschäftigten mit der Unternehmensleitung bzw. der Beschäftigten untereinander zu fördern. Hierfür muss die Veranstaltung allerdings so ausgelegt sein, dass hieran grundsätzlich jeder Mitarbeiter teilnehmen kann.  Die Canyoning-Tour erfüllt diese Voraussetzung nicht, da hier nur die Mitarbeiter teilnehmen konnten, die eine entsprechende körperliche Fitness hatten.

Dass mit der Veranstaltung auch nicht der Gemeinschaftszweck verfolgt wurde, zeigt sich auch daran, dass sechs Sekretärinnen der Abteilung während der Canyoning-Tour im Hotel blieben.

Keine betriebliche Tätigkeit

Die Teilnahme an der Canyoning-Tour gehört auch nicht zu den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen der Klägerin als Abteilungsleiterin. Daher ist die Teilnahme auch nicht der betrieblichen Tätigkeit zuzurechnen. Irrelevant ist in diesem Zusammenhang auch, ob die Teilnahme an der Canyoning-Tour auf Wunsch oder sogar auf Weisung des Arbeitgebers erfolgt ist. Auch eine entsprechende Erwartungshaltung des Arbeitgebers ist hinsichtlich der Beurteilung des Versicherungsschutzes ohne Bedeutung.

Der Arbeitgeber kann durch seine Entscheidung zur Teilnahme oder Nicht-Teilnahme nicht den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz auf Tätigkeiten ausweiten, die sonst vom Versicherungsschutz nicht erfasst werden.

Auch sei die Canyoning-Tour nicht mit einem Betriebssport, welcher gesetzlich unfallversichert ist, gleichzusetzen. Ein Betriebssport wird regelmäßig durchgeführt und muss so ausgelegt sein, dass die körperliche Fitness der Beschäftigten erhalten wird. Die Canyoning-Tour war hingegen eine einmalige Aktivität.

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