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Wasserski

Unfall eines Fußballtrainers beim Wasserskifahren als Arbeitsunfall abgelehnt

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hat mit einem Urteil vom 25.07.2008 (Az. L 4 U 47/07) einen Unfall beim Wasserskifahren als Arbeitsunfall abgelehnt, den ein Fußballtrainer erlitten hat. Mit dem Urteil wurde die Entscheidung des Sozialgerichts aufgehoben, das eine andere Auffassung vertrat.

Der Unfall

Den Unfall, über den das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen entscheiden musste, ereignete sich am 20.05.2006. Der Verletzte arbeitete in einem Krankenhaus. Daneben trainierte er noch zwei Fußball-Damenmannschaften zwei Mal wöchentlich. Für diese Tätigkeit erhielt er von dem Verein eine Aufwandsentschädigung von monatlich 120,00 Euro, später 150,00 Euro. Mit der Aufwandsentschädigung wurde auch das jeweils am Sonntag stattfindende Spiel mit abgegolten.

Am 20.05.2006, einen Tag nach Saisonende, unternahm der Verein mit den zwei Damenmannschaften einen Ausflug zur Xantener Nordsee. Hieran nahmen etwa 25 Personen teil, unter anderem auch die Betreuer. Am Nachmittag fand ein Wasserskifahren statt, bei dem sich der Trainer einen Oberschenkelhalsbruch zuzog.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es ab, den Unfall vom 20.05.2006 als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Hiergegen legte der Verletzte Klage beim zuständigen Sozialgericht Duisburg ein, das ihm mit Urteil vom 25.05.2007 auch Recht gab. Das Sozialgericht verurteilte die Berufsgenossenschaft, den Unfall vom 20.05.2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Rentenleistungen zu gewähren. Gegen dieses Urteil legte die Berufsgenossenschaft Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen ein.

Entscheidung Landessozialgericht

Mit Urteil vom 25.07.2008 hab das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen das für den Trainer positive Urteil wieder auf, da der Unfall beim Wasserskifahren nicht als Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung angesehen werden kann.

In dem Urteil führten die Richter an, dass sich der Wasserskiunfall nicht bei einer Tätigkeit ereignet hatte, bei der der Verletzte als Beschäftigter versichert war. Denn der Kläger trainierte lediglich an sieben Stunden pro Woche die Mannschaften und erhielt hierfür eine Aufwandsentschädigung von 120,00 bzw. 150,00 Euro monatlich. Einen schriftlichen Vertrag gab es über die Anstellung als Trainer nicht. Außerdem gab es auch keine Verpflichtung für den Trainer, an dem Ausflug an die Xantener Nordsee teilzunehmen. Dies erfolgte auf freiwilliger Basis. Daher handelt es sich bei dem Ausflug um keine Tätigkeit, die eine gesetzliche Versicherungspflicht in der Unfallversicherung zur Folge hat.

Selbst wenn der Ausflug der versicherten Tätigkeit zugeordnet werden könnte, kann der Unfall dennoch nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden. Es fehlt nämlich dann auch der innere Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Wasserskifahren, also zur versicherten Tätigkeit. Die Betätigung, die zu dem Unfall führte, muss in einer rechtlich bedeutsamen Beziehung zur versicherten Tätigkeit stehen. Der Verletzte hatte keinerlei Verpflichtung – selbst wenn die Teilnahme an dem Ausflug verpflichtend gewesen wäre – am Wasserskifahren teilzunehmen.

Fazit

Erleidet ein Fußballtrainer, der an sieben Stunden in der Woche zwei Fußballmannschaften trainiert und dafür eine Aufwandsentschädigung von monatlich 150,00 Euro erhält, während eines gemeinsamen Ausflugs einen Wasserskiunfall, handelt es sich dabei um keinen Arbeitsunfall. Der gesetzliche Unfallversicherungsträger muss aufgrund der Folgen des Unfalls daher auch keine Rentenleistungen gewähren.

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