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Helmut Göpfert

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Äpfel

Unterbrechung Arbeitsweg zum Einkauf von Äpfeln nicht unfallversichert

Wird ein direkter Weg von zu Hause zur Arbeitsstätte unterbrochen um in einem Supermarkt Äpfel einzukaufen, steht die Unterbrechung nicht unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung. So entschied das Bundessozialgericht mit Urteil vom 02.12.2008 unter dem Aktenzeichen B 2 U 17/07 R einen Klagefall.

Der Unfallhergang

Geklagt hatte ein Maschinenschlosser, der am 14.07.2004 seinen direkten Weg zu seiner Arbeitsstätte verlassen hatte, um in einem Supermarkt Äpfel einzukaufen. Den Arbeitsweg legte er mit seinem Roller zurück. Nach dem Einkauf von Äpfeln kollidierte er noch auf dem Parkplatz des Supermarktes mit einem Auto und zog sich dabei eine Sprunggelenksverletzung zu.

Den Unfall auf dem Supermarktparkplatz erkannt die zuständige Berufsgenossenschaft nicht als Arbeitsunfall an. Sie vertrat die Auffassung, dass der Unfall sich auf einem Weg bzw. Ort ereignete, der nicht unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Es ist nur der direkte Weg von der Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück versichert. Wird dieser Weg aus eigenwirtschaftlichen Gründen verlassen, ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen.

Gerichte mit unterschiedlichen Entscheidungen

Der Maschinenschlosser klagte gegen die Nicht-Anerkennung des Unfalls als Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung. Er vertrat die Auffassung, dass der Parkplatz des Supermarktes zum unfallversicherten Weg gehört. Außerdem besorgte er sich Äpfel, die er während der Arbeitszeit essen wollte. Analog dem Verlassen des Firmengeländes zur Nahrungsaufnahme in der Mittagspause, müsste auch aus diesem Grund der Unfall als Wegeunfall anerkannt werden.

Die Sozialgerichte hatten in diesem Fall allerdings unterschiedliche Auffassungen. Während das Sozialgericht Würzburg (erste sozialgerichtliche Instanz) das Vorliegen eines Wegeunfalls verneinte, gab das Bayerische Landessozialgericht (zweite sozialgerichtliche Instanz) mit seinem Urteil (Az. L 18 U 12/06) dem Kläger Recht. Gegen das LSG-Urteil legte wiederum die Berufsgenossenschaft Revision ein, so dass das Bundessozialgericht über die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall entscheiden musste.

Mit Urteil vom 02.12.2008 (Az. B 2 U 17/07 R) hat das Bundessozialgericht als dritte und letzte sozialgerichtliche Instanz das Vorliegen eines Wegeunfalls verneint. Damit wurde die Entscheidung der Berufsgenossenschaft rechtskräftig bestätigt. Der Wegeunfall wurde vom BSG deshalb ausgeschlossen, weil dieser in keinem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Den Ausführungen der BSG-Richter nach, ist nur der mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängende unmittelbare Weg zur Arbeitsstätte gesetzlich unfallversichert. Da der Kläger durch den Einkauf der Äpfel den direkten Weg zur Arbeit verlassen hatte, muss geprüft werden, ob die Verrichtung (Einkauf) in einem sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht. Dies ist hier nicht der Fall, so das BSG.

Durch den Erwerb der Äpfel wurde der versicherte Weg unterbrochen. Der versicherte Weg wurde auch nicht bereits mit dem Losfahren auf dem Supermarktparkplatz wieder erreicht. Dies wäre erst mit dem Abbiegen auf die zur Arbeitsstätte führenden Straße der Fall gewesen.

Argument „Verzehr der Äpfel“ irrelevant

Das Argument des Klägers, dass er die Äpfel gekauft hatte, um diese in der Mittagspause zu verzehren, greift ebenfalls nicht, um einen Versicherungsschutz für den Unfall auf dem Parkplatz zu begründen. Es kann kein Vergleich mit den Personen gezogen werden, die die Arbeitsstätte während der Mittagspause zum Einkauf von Nahrungsmitteln zum alsbaldigen Verzehr am Arbeitsplatz oder zur Nahrungsaufnahme verlassen (in diesen Fällen ist der Weg gesetzlich unfallversichert).

Wie die Richter ausführten, liegt eine Ungleichbehandlung nur dann vor, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu einer Gruppe anderer Normadressaten unterschiedlich bzw. anders behandelt wird. Ein Punkt des Unterschieds ist, dass im Falle des Verlassens des Betriebs-/Firmengeländes der Weg seinen Ausgangs- und Zielpunkt am Beschäftigungsort hat. Ein weiterer Punkt ist, dass die Nahrungsaufnahme dazu dient, die Arbeitsfähigkeit aufrecht zu erhalten, damit die betriebliche Tätigkeit fortgesetzt werden kann. Im Falle des Maschinenschlossers handelt es sich hingegen beim Apfeleinkauf um eine bloße Vorbereitungstätigkeit auf die betriebliche Tätigkeit. Zudem hatte die Strecke des Klägers nicht als Ausgangs- und Zielpunkt den Betriebs-/Firmensitz gehabt. Daher kann auch aus diesem Grund das Argument der Ungleichbehandlung im Vergleich zu den Arbeitnehmern, die in der Mittagspause das Firmengelände zur Nahrungsaufnahme verlassen, nicht greifen.

Beratung durch Rentenberater

Nach dem RDG registrierte Rentenberater sind gerichtlich geprüfte Spezialisten im Rentenrecht. Sie beraten Ihre Mandanten unabhängig von den Versicherungsträgern in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Rente auf den Gebieten der Gesetzlichen Unfall-, Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung.

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