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Helmut Göpfert

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Überholmanöver

Ein Arbeitsunfall kann bei verkehrswidrigem Überholvorgang nicht verneint werden

Mit Urteil vom 21.04.2008 (Az. L 8 U 110/06) hat das Landessozialgericht Schleswig-Holstein entschieden, dass ein Arbeitsunfall bzw. ein Wegeunfall vom zuständigen Unfallversicherungsträger nicht deshalb ausgeschlossen werden kann, weil sich der Unfall aufgrund eines verkehrswidrigen Überholvorganges ereignete.

Der Klagefall

Den Rechtsstreit führten die Hinterbliebenen eines Angestellten einer Holzbaufirma, der am 13.03.2000 von seiner Arbeitsstätte mit dem Motorrad nach Hause fuhr und hier einen tödlichen Verkehrsunfall erlitten hat. An einer Ampel staute sich der Verkehr. Während der Rotphase der Ampel fuhr der Mann langsam an den wartenden Autos vorbei. Als die Ampel auf Grün umschaltete beschleunigte er, fuhr in die Kreuzung und kollidierte dabei mit einem Pkw, welcher gerade in eine andere Straße einbog. Noch am Unfallort verstarb der Motorradfahrer aufgrund seiner starken Kopfverletzungen.

Die hinterbliebene Ehefrau beantragte beim zuständigen Unfallversicherungsträger eine Witwenrente (GUV), die hinterbliebenen Kinder eine Waisenrente (GUV), die allerdings abgelehnt wurde. Der Unfallversichtungsträger vertrat die Auffassung, dass zwar grundsätzlich die Fahrt von der Arbeitsstelle nach Hause unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz steht. Aufgrund des verbotswidrigen Überholvorganges sei es zu einer Lösung des Versicherungsschutzes gekommen, weshalb keine Leistungen aus der Gesetzlichen Unfallversicherung gewährt werden können.

Zuvor wurde durch ein Gutachten bestätigt, dass der Motorradfahrer eine Geschwindigkeit von 71 bis 75 km/h beim Unfall erreicht hatte. Der vor der Ampel erfolgte Überholvorgang erfolgte auf einer Sperrfläche. Zusätzlich war auf der Strecke Überholverbot.

Gegen die Entscheidung legten die Hinterbliebenen Klage vor dem zuständigen Sozialgericht ein. Das Sozialgericht Lübeck verurteilte mit Urteil vom 04.07.2006 (Az. S 20 U 22/04) den Unfallversicherungsträger, den Unfall als Wegeunfall anzuerkennen und die entsprechenden Leistungen an die Hinterbliebenen zu gewähren. Hiergegen legte der Unfallversicherungsträger Berufung beim zuständigen Landessozialgericht Schleswig-Holstein ein.

Überholmanöver schließt Versicherungsschutz nicht aus

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein bestätigte mit Urteil vom 21.04.2008 (Az. L 8 U 110/06) das Urteil des Sozialgerichts. Trotz des verkehrswidrigen Überholmanövers des Motorradfahrers kann ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz nicht ausgeschlossen werden, so die LSG-Richter.

Das Landessozialgericht konnte die Auffassung des Unfallversicherungsträgers nicht teilen, dass der Überholvorgang gegen ein gesetzliches Verbot verstößt und deshalb als privater Unfall anzusehen ist. Daher kann der Überholvorgang auch nicht als eine betriebsfremde, private und in der Folge als unversicherte Tätigkeit angesehen werden.

Die gesetzlichen Vorschriften (§ 7 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII –) schließen im Falle eines rechtswidrigen Handelns das Vorliegen eines Arbeits- bzw. Wegeunfalls nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Unfall ohne das rechtwidrige Handeln gar nicht eingetreten wäre. Die Richter führten zudem aus, dass das riskante Überholen des Verunglückten keine „selbst geschaffene Gefahr“ darstellt, die den Unfallversicherungsschutz ausschließt. Eine selbst geschaffene Gefahr liegt nur dann vor, wenn der Verunfallte sich derart unvernünftig und sorglos verhält, dass nicht die versicherte Tätigkeit den Unfall verursachte, sondern als wesentliche Ursache die selbst geschaffene Gefahr anzusehen ist. Dies kann in dem zu beurteilenden Fall nicht bestätigt werden.

Fazit

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz wird durch ein verbotswidriges Handeln grundsätzlich nicht ausgeschlossen. Dies gilt auch dann, wenn der Unfall beim Unterlassen der verbotswidrigen Handlung nicht eingetreten wäre. Daher schließt ein verbotswidriger Überholvorgang im Straßenverkehr das Vorliegen eines gesetzlichen Wegeunfalles nicht aus.

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