Geld

Unfallrente wird nicht im Eilverfahren gewährt

Erleidet ein gesetzlich Unfallversicherter einen Arbeitsunfall, Wegeunfall oder eine Berufskrankheit, wird unter bestimmten Voraussetzungen durch den Unfallversicherungsträger eine Unfallrente bzw. Verletztenrente gewährt. Eine Unfallrente hat allerdings nur die Funktion, einen Schaden auszugleichen und dient nicht zur Existenzsicherung. Dies entschied per Beschluss vom 27.03.2009 das Hessische Landessozialgericht unter dem Aktenzeichen L 3 U 271/08 B ER, welcher am 27.05.2009 veröffentlicht wurde.

Antrag auf einstweilige Anordnung

Eine Buchhalterin erlitt bereits im Jahre 2002 einen Wegeunfall, als sie auf dem Weg von ihrer Arbeitsstätte nach Hause auf einem Zebrastreifen von einem Auto erfasst wurde. Dabei zog sie sich eine komplexe Zertrümmerung der linken Gesichtshälfte zu. Dies gab ihr den Anlass, im Jahr 2005 eine Unfallrente zu beantragen. In der Zwischenzeit erfolgten einige Operationen.

Der Unfallversicherungsträger lehnte die Rentenzahlung ab, da seiner Auffassung nach keine Minderung der Erwerbsfähigkeit in dem Ausmaß vorliegt, dass eine Unfallrente gewährt werden könne. Gegen diese Entscheidung wurde beim zuständigen Sozialgericht Klage erhoben. Das Sozialgericht holte zur Entscheidung des Klagefalles medizinische Unterlagen ein, die allerdings weiteren Ermittlungsbedarf ergaben. Erst im Januar 2009 wurde durch das Sozialgericht das Institut für Neuroradiologie der Universitätsklinik Frankfurt beauftragt, eine weitere Begutachtung durchzuführen. Das Ergebnis hierzu steht weiterhin aus.

Das lange Ermittlungsverfahren des Sozialgerichts veranlasste die Frau im September 2008, einen Antrag auf einstweilige Anordnung zu stellen. Damit sollte der Unfallversicherungsträger verpflichtet werden, vorläufig die Unfallrente zu gewähren. Sie begründete den Antrag damit, dass bereits die Wasserversorgung eingestellt wurde und sie die Energiekosten nicht mehr tragen kann. Zudem drohen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.

Sicherung durch Sozialhilfe oder Grundsicherung

Per Beschluss entschied das Landessozialgericht Hessen (Az. L 3 U 271/08 B ER) am 27.03.2009, dass dem Antrag auf einstweilige Anordnung nicht stattgegeben wird. Für eine Vorwegnahme der endgültigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren liegen keine Gründe vor, so das LSG.

In dem Beschluss wurde darauf hingewiesen, dass ein Leistungsanspruch auch rückwirkend besteht, wenn die Ermittlungen ergeben, dass ein Anspruch auf die Verletztenrente für die Klägerin bestehe. Eine Auszahlung der Unfallrente im Wege einer einstweiligen Anordnung kann auch nicht durch die vorgetragene finanzielle Notlage gerechtfertigt werden. Die Unfallrente dient nämlich nicht der Existenzsicherung sondern ist ausschließlich auf einen Ausgleich des Schadens, der durch den eingetretenen Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist, gerichtet.

Die Sicherung des Lebensunterhaltes muss durch die Sozialhilfe oder die Grundsicherung gewährleistet werden, sofern die Klägerin hierzu nicht mehr anderweitig in der Lage ist. Daher entschied das Landessozialgericht, dass die Entscheidung im Hauptsacheverfahren abgewartet werden muss.

Den vollständigen Text des Beschlusses vom 27.03.2009 können Sie HIER nachlesen!

Bildnachweis: Blogbild: Joachim Wendler - Fotolia / Beitragsbild: Joerg Rofeld