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Waschmaschine

Ein Schlaganfall nach Waschmaschinentransport ist kein Arbeitsunfall

Ein Schlaganfall nach einem Waschmaschinentransport wird nicht als Arbeitsunfall anerkannt. Dies entschied in einem aktuellen Urteil, welches am 18.03.2009 unter dem Aktenzeichen L 3 U 292/03 veröffentlicht wurde, das Hessische Landessozialgericht.

Unfall bereits im Jahr 1991

Die Richter aus Darmstadt hatten über einen Unfall, der sich bereits im Juni 1991 ereignete, zu entscheiden. Strittig war die Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung.

Der Kläger war ein selbstständiger Masseur, der für seine Praxis eine Waschmaschine gekauft hatte. Diese Waschmaschine trug der Kläger zusammen mit einem Helfer die Treppe hinunter. Seinem Helfer soll dabei die Waschmaschine aus den Händen geglitten sein, so dass sich das gesamte Gewicht auf ihn verlagerte. Der Geschädigte führte aus, dass er, da sich das gesamte Gewicht der Waschmaschine auf ihn verlagerte, einen Druck auf die Halsschlagader merkte. Daraufhin wurde er bewusstlos. Der Notarzt stellte anschließend einen Schlaganfall fest.

Nachdem die Berufsgenossenschaft den Schlaganfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt hatte, beschritt der Masseur den Klageweg und bekam vor dem zuständigen Sozialgericht Kassel Recht. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab, da er nach dem Schlaganfall die Auskunft gegeben hatte, dass er aus Gefälligkeit bei einem Umzug geholfen hat. Für den Unfallversicherungsträger lag damit keine unfallversicherte Tätigkeit vor.

Zeugen machten dem Sozialgericht allerdings glaubwürdig, dass der Transport der Waschmaschine in die Massagepraxis erfolgte. Daher bekam der Masseur beim Sozialgericht Kassel Recht.

Urteil Landessozialgericht

Aufgrund der Revision des Unfallversicherungsträgers musste das Hessische Landessozialgericht über den Fall entscheiden. Hier wurde mit Urteil, welches am 18.03.2009 bekannt gegeben wurde, die Auffassung der Berufsgenossenschaft geteilt und der Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt.

Dabei führten die Richter aus Darmstadt aus, dass eine Verletzung der Halsschlagader erforderlich ist, um einen derartigen Infarkt auszulösen. Diese Verletzung wurde allerdings nicht mit der hierfür erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachgewiesen. Darüber hinaus kam es auch nicht zu einer Hirnblutung.

Insgesamt stellte das LSG Hessen zusammenfassend fest, dass eine Erkrankung in Folge eines Arbeitsunfalls nur dann anzuerkennen ist, wenn die Erkrankung auf einen Gesundheitsschaden zurückzuführen ist. Sofern die Primärerkrankung nicht mit an Gewissheit grenzender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden kann, kann auch bei der Gesundheitsschädigung nicht von Unfallfolgen ausgegangen werden.

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