Kinderhort

LSG bestätigt umfassenden Unfallversicherungsschutz

Mit einem aktuellen Urteil vom 26.02.2009 bestätigt das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass Schüler in Horteinrichtungen einen umfassenden gesetzlichen Unfallversicherungsschutz genießen. Anlass des Urteils war die ablehnende Haltung der Landesunfallkasse Niedersachsen, einen Unfall eines damals 7jährigen Kindes als Arbeitsunfall anzuerkennen, da der Schüler nicht unfallversichert gewesen sein soll.

Der Unfall

Im Dezember 2003 nahm ein 7jähriger Junge an einem Ausflug in ein Schwimmbad teil. Der Ausflug wurde von der Horteinrichtung, in der er untergebracht war, organisiert. In dem Hallenbad Hannover zogen sich die Kinder nach dem Schwimmen um und sammelten sich danach im Foyer des Schwimmbades. Hier erhielten die Kinder von einer der anwesenden Erzieherinnen schon etwas zu essen. Diese gab den Kindern unter anderem Pfannenkuchen. Damit wurde auch die Wartezeit der Kinder verkürzt, bis alle vollständig mit dem Umkleiden und Föhnen der Haare fertig waren.

Der 7jährige Junge wurde nach einer Weile leblos am Boden gefunden. Eine Wiederbelebung wurde eingeleitet, doch der Notarzt konnte es nicht verhindern, dass der Junge seitdem unter einer schweren Mehrfachbehinderung leidet. Durch das Ereignis in dem Schwimmbad erlitt der Junge einen Herzstillstand und zog sich unter anderem schwere kognitive Defizite, eine vollständige Immobilität und eine Blindheit zu.

Unfallversicherungsträger lehnte ab

Der zuständige Unfallversicherungsträger, die Landesunfallkasse Niedersachsen, lehnte es ab, das Ereignis in dem Schwimmbad als Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen. Vor allem bezweifelte der Unfallversicherungsträger, dass die eingeatmeten Pfannenkuchenreste zu dem Herzstillstand führten. Darüber hinaus vertrat der Unfallversicherungsträger die Auffassung, dass der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Kinder in Betreuungseinrichtungen überhaupt so weitreichend sein soll, wenn von den Kindern schon das Schulalter erreicht wurde.

Unfallversicherungsträger verlor den Rechtsstreit

Der Unfallversicherungsträger verlor den Rechtsstreit. Mit Urteil vom 24.02.2009, Az. L 9 U 41/06 bestätigte das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, dass es sich bei dem Unfall des Jungen im Dezember 2003 um einen Unfall handelte, der vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz umfasst wird.

Während das Essen und Trinken von Erwachsenen nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz unterliegt, da dies dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist, verhält sich die Situation bei Kindern anders. Nach Ansicht der LSG-Richter wird auch das gemeinsame Essen von Schülern einer Horteinrichtung vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst.

Dass letztendlich der Herzstillstand des Jungen durch die eingeatmeten Pfannenkuchenteile ausgelöst wurde, kann mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit angenommen werden. Zum einen wurden im und am Mund des Jungen die Krümel gefunden, zum anderen wurden im Röntgenbild Veränderungen der Lunge aufgezeigt, die für die Einatmung von Fremdkörpern typisch sind.

Fazit

Der Unfallversicherungsschutz von Kindern in Horteinrichtungen ist umfassend. Auch das gemeinsame Essen der Kinder wird von dem erweiterten Unfallversicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung umfasst.

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