Taxi

Ein Überfall auf Taxiunternehmer ist als Arbeitsunfall zu qualifizieren

Dass ein Überfall auf einen Taxiunternehmer als Arbeitsunfall zu qualifizieren ist, hat das Sozialgericht Detmold mit einem Urteil (Az. S 1 U 17/08) vom 12.08.2008 entschieden.

Zu dem sozialgerichtlichen Streitverfahren kam es, weil die zuständige Berufsgenossenschaft es abgelehnt hatte, einen Überfall auf den klagenden Taxiunternehmer als Arbeitsunfall anzuerkennen. Konkret ging es um einen Überfall, der sich bereits im Jahr 2007 ereignete. Der Taxiunternehmer erwartet Fahrgäste, als an seiner Haustüre geklingelt wurde. Statt der Fahrgäste standen dort jedoch maskierte Personen, die den Taxiunternehmer überfallen, getreten, geschlagen und gefesselt hatten. Hierbei hat sich der Kläger nicht zur Wehr gesetzt.

Die zuständige Berufsgenossenschaft erkannte das Ereignis nicht als versicherten Arbeitsunfall im Sinne der Unfallversicherung an. Sie argumentierte, dass kein Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit vorliegt, weil sich der Taxiunternehmer nicht zur Wehr gesetzt hatte, um die Geschäftsgelder in seinem Haus vor einem unberechtigten Zugriff zu schützen.

Gericht gab Kläger Recht

Das Sozialgericht Detmold gab dem Taxiunternehmer mit seiner Klage Recht. Nach Ansicht der Richter muss vom Kläger keine Abwehrhaltung eingenommen worden sein, um den Überfall als Arbeitsunfall zu werten. Dies gilt vor allem unter dem Aspekt, dass der Überfallene aufgrund der Brutalität der Täter überhaupt keine Chance hatte, Abwehrmaßnahmen zu ergreifen bzw. sich zu verteidigen.

Ein weiterer Grund, den Überfall als Arbeitsunfall zu qualifizieren, liegt darin, dass die Täter das Wechselgeld aus dem Taxibetrieb und nicht das Privatgeld geraubt haben.

Fazit

Ein Überfall auf einen Taxiunternehmer muss von der zuständigen Berufsgenossenschaft als Arbeitsunfall anerkannt werden. Ein notwendiger Zusammenhang liegt bei einem solchen Ereignis bereits dann vor, wenn das Tatmotiv betriebsbezogen ist. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Geschäftsgelder entwendet werden. Ein Arbeitsunfall ist auch dann nicht zu verneinen, wenn der Beschäftigte Unternehmensgegenstände (wie in diesem Fall anvertraute Gelder) außerhalb des Ortes der Betriebsstätte gegen Einbrecher schützt.

Das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 12.08.2008 (Az. S 1 U 17/08) wurde bereits rechtskräftig.

Verletztenrente

Wird durch einen Arbeitsunfall die Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 Prozent über die 26. Woche hinaus nach dem Versicherungsfall gemindert, sieht der Leistungskatalog der Gesetzlichen Unfallversicherung die Gewährung einer Verletztenrente vor. Fragen zu einer Verletztenrente beantworten kompetent und unabhängig von den Versicherungsträgern registrierte Rentenberater.registrierte Rentenberater.

Bildnachweis: © Andres Rodriguez - Fotolia

Weitere Artikel zum Thema: