Elektromonteur

Sozialgericht verneint Schwerhörigkeit als Berufskrankheit

Ein Elektriker beantragte bei seiner zuständigen Berufsgenossenschaft, dass seine Schwerhörigkeit als Berufskrankheit, also als Versicherungsfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung, anerkannt wird.

Da die Berufsgenossenschaft dem Antrag des Versicherten nicht entsprochen hat, beschritt er den Klageweg. Das Sozialgericht Düsseldorf wies mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2008 die Klage unter dem Aktenzeichen S 16 U 51/08 ab.

Hintergrund

Der Versicherte ist seit Januar 1988 in einer Elektroabteilung tätig. Bereits im Jahr 1989 wurde eine betriebsärztliche Untersuchung durchgeführt. Diese bestätigte eine beidseits normale Hörschwelle. Bei den nächsten betriebsärztlichen Untersuchungen in den Jahren 1999, 2002 und 2005 wurde ein Hörverlust festgestellt. Dieser lag hauptsächlich in den mittleren und tiefen Frequenzen.

Der Elektriker beantragte, die Hörminderung als Berufskrankheit nach der Nummer 2301 der Anlage zur BKV (Berufskrankheitenverordnung) anzuerkennen. Die Berufsgenossenschaft lehnte das Vorliegen der Berufskrankheit jedoch ab, nachdem durch Sachverständige bestätigt wurde, dass die Hörminderung mit zehn Prozent festgesetzt wird und nicht berufsbedingt sei.

Aufgrund dessen, dass bereits der Sprachbereich von der Hörminderung betroffen sein soll, legte der Elektriker Klage beim Sozialgericht Düsseldorf ein. Das Gericht entschied über den Fall ohne mündliche Verhandlung und erließ einen Gerichtsbescheid.

Sozialgericht Düsseldorf

Mit Gerichtsbescheid vom 24.11.2008 (Az. S 16 U 51/08) lehnte das Sozialgericht Düsseldorf, ebenso wie die Berufsgenossenschaft den Antrag des Elektrikers ab, die Schwerhörigkeit als Berufskrankheit im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Das Sozialgericht holte nochmals ein Gutachten ein, welches nochmals bestätigte, dass keine Lärmschwerhörigkeit vorliegt. Das Gericht führte in der Begründung aus, dass der Elektriker zwar unter einer geringgradigen Innenohrschwerhörigkeit leidet, allerdings sich diese nicht auf den berufsbedingten Lärm zurückführen lässt. Wie dem Sachverständigengutachten zu entnehmen ist, kann der Hörverlust im tiefen und mittleren Frequenzbereich nur nach jahrzehntelanger Lärmexposition auftreten.

Das Sozialgericht lehnte es ab, die Scherhörigkeit des Elektrikers als Berufskrankheit nach Nummer 2301, Anlage zur Berufskrankheitenverordnung, zu bestätigen.

Hinweis

Beträgt die Minderung der Erwerbsfähigkeit mindestens 20 Prozent aufgrund eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeitsunfall, Berufskrankheit, Wegeunfall), sehen die Leistungsvorschriften die Gewährung einer Verletztenrente vor. Zu allen Fragen zu einer Rente, sowohl vom Träger der Gesetzlichen Unfallversicherung wie auch von der Gesetzlichen Rentenversicherung stehen registrierte Rentenberater zur Verfügung.

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Bildnachweis: © Dmitry Kalinovsky,+375297500400

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