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Winter

Morgendliches Salzstreuen auf dem Weg zur Arbeit unfallversichert

Wenn eine Arbeitnehmerin auf dem morgendlichen Weg zu ihrem Auto Salz ausstreut und dabei stürzt, weil sie auf einer Eisplatte ausrutscht, liegt ein Arbeitsunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vor. Dies entschied in einem Klagefall das Bayerische Landessozialgericht mit Urteil vom 11.12.2007 (Az. L 3 U 189/07).

Unfallhergang

Am 03.02.2005 rutschte eine Arbeitnehmern auf dem Weg von ihrem Haus zur Garage aus und stürzte dabei auf ihren Rücken. Bei dem Sturz zog sie sich an der Brustwirbelsäule und an der Lendenwirbelsäule Wirbelkörperbrüche zu.

Da der behandelnde Arzt eines Krankenhauses vermerkte, dass es sich bei dem Sturz um einen privaten Unfall handelt, lehnte der Unfallversicherungsträger eine Leistungspflicht ab. Der Unfallversicherungsträger blieb auch während des Widerspruchsverfahrens bei seiner Auffassung. Obwohl die Arbeitnehmerin mitteilte, dass sie stets eine Packung Salz mit sich trug, nachdem sie bereits wenige Wochen vor dem Unfall in der Stadt gestürzt war.

Als Grund der Ablehnung brachte der Unfallversicherungsträger an, dass das Salzstreuen nicht der unfallversicherten Tätigkeit zuzurechnen ist und es sich bei dem Unfall um eine vorbereitende Tätigkeit handelt. Diese vorbereitende Tätigkeit ist dem persönlichen, nicht unfallversicherten Lebensbereich zuzuordnen.

Entscheidung des Sozialgerichts

Das Sozialgericht hat die von der Arbeitnehmerin eingelegte Klage abgewiesen und damit die Auffassung des Unfallversicherungsträgers bestätigt. Hierzu wurden vom Gericht noch unterschiedliche Zeugenaussagen eingeholt und der Ehemann als Zeuge vernommen.

Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte die Arbeitnehmern, die von Beruf eine Sachbearbeiterin ist, Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht ein. Hierzu führte sie nochmals aus, dass sich der Unfall auf dem Weg zur Arbeit ereignete und somit unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz stehen müsse.

hr Ehemann habe zwar kurze Zeit vor dem Unfall den Weg bereits gesalzt. Die Wirkung des Salzes hatte auch schon eingesetzt. Daher war auch ein Streuen des Weges grundsätzlich nicht mehr nötig gewesen. Der gesamte Hof war – bis auf die Eisplatte, auf der sie ausgerutscht war – bereits getaut. Von daher war ein Salzstreuen nicht mehr möglich. Die Aussage beim erstbehandelnden Arzt bezog sich lediglich darauf, dass ihr Mann den Weg bereits gestreut hatte.

Urteil des Landessozialgerichts

Vor dem Bayerischen Landessozialgericht hatte die Klägerin Erfolg. Mit Urteil vom 11.12.2007 (Az. L 3 U 197/07) bestätigten die Richter, dass es sich bei dem Sturz um einen Arbeitsunfall bzw. Wegeunfall handelt.

Dass die Klägerin bei ihrem erstbehandelnden Arzt die Aussage gemacht hat, dass sie beim Salzstreuen gestürzt ist, war für das Landessozialgericht irrelevant. Denn sie hat um ca. 7:20 Uhr das Haus verlassen, der Beginn ihrer Arbeitszeit liegt gewöhnlich zwischen 07:45 Uhr und 08:00 Uhr. Daher war für die Richter der zweiten sozialgerichtlichen Instanz die Begründung nicht nachvollziehbar, dass sie deshalb in die Garage ging um das dort gelagert Streusalz zu holen.

Der Unfall, bei dem die Klägerin stürzte, ereignete sich daher auf dem Weg zur Arbeit und ist somit als Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung anzuerkennen.

Zusätzlich merkte das Landessozialgericht in seinem Urteil mit an, dass es sich um einen Wegeunfall handelt, wenn die Klägerin auf ihrem Arbeitsweg noch Salz gestreut hätte. In diesem Fall würde eine so genannte gemischte Tätigkeit vorliegen, die ebenfalls vom gesetzlichen Unfallversicherungsschutz erfasst wird. Denn in diesem Fall hätte die Klägerin den Weg wesentlich aus betrieblichen Interessen zurückgelegt. Auch in diesem Fall spricht der Unfall nicht gegen das Vorliegen eines Arbeitsunfalls bzw. Wegeunfalls.

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