Unglücksfall

Anerkennung eines Arbeitsunfalls als Arbeitnehmer oder wegen Hilfe bei Unglücksfall

Ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht nicht nur für Arbeitnehmer, sondern unter anderem auch für Personen, die bei Unglücksfällen Hilfe leisten. Das Bundessozialgericht hat in einem aktuellen Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 2 U 12/07 R) entscheiden müssen, ob ein Unfall wegen der beruflichen Tätigkeit oder wegen der Hilfe bei einem Unglücksfall zu entschädigen ist.

Der Unfall

Ein Schreiner erlitt einen Unfall, als er auf der Autobahn von einer Baustelle zu der Betriebsstätte seines Arbeitgebers unterwegs war. Während dieser Fahrt platzte der Hinterreifen, woraufhin das Fahrzeug gegen die Leitplanke geschleudert wurde und auf der Standspur liegen blieb. Bei dem Unfall wurde sowohl der Schreiner als auch der Beifahrer – ein Praktikant – verletzt.

Der Schreiner wollte nach dem Unfall die Unfallstelle mit einem Warndreieck absichern. Als er das Warndreieck aus dem Kofferraum nehmen wollte, fiel ihm der Kofferraumdeckel auf die linke Hand. Dadurch entzündete sich der Ringfinger des Schreiners und musste in der Folgezeit sogar amputiert werden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft hat aufgrund der gesundheitlichen Schädigungen wegen des Verkehrsunfalls Leistungen erbracht. Leistungsansprüche wegen der Verletzung der linken Hand wurden jedoch abgelehnt, da der Zusammenhang zum Unfallgeschehen nicht nachgewiesen werden konnte. Daraufhin hat der Schreiner Klage vor dem zuständigen Sozialgericht erhoben.

Klageverfahren

Das zuständige Sozialgericht sah in der Verletzung der linken Hand einen weiteren Arbeitsunfall vorliegen und verurteilte die beigeladene Unfallkasse – also nicht die Berufsgenossenschaft – die Leistungen entsprechend zu übernehmen. Nach Ansicht der Richter des Sozialgerichts handelte es sich bei der Handverletzung nicht um einen Unfall, den der Schreiner als Beschäftigter erlitten hat, sondern weil als so genannter Nothelfer tätig wurde.

Im anschließenden Berufungsverfahren bestätigte auch das Landessozialgericht die Auffassung des Sozialgerichts. Das Herausnehmen des Warndreiecks aus dem Kofferraum wurde, so die Begründung des Landessozialgerichts, nicht aufgrund der betrieblichen Tätigkeit notwendig, sondern weil die Unfallstelle abgesichert werden sollte.

Urteil des Bundessozialgerichts

Die Unfallkasse legte aufgrund des Urteils des Landessozialgerichts Revision zum Bundessozialgericht (BSG) ein. In der letzten sozialgerichtlichen Instanz hatte die Unfallkasse Erfolg, denn das BSG entschied per Urteil vom 18.03.2008 (Az. B 2 U 12/07 R), dass für die Leistungen aufgrund der Handverletzung die Berufsgenossenschaft aufzukommen hat.

Die Richter des BSG bestätigten, dass es sich bei der Handverletzung um einen Unfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung handelt. Jedoch ist dieser Unfall nicht auf einen „Helfer bei Unglücksfällen“ zurückzuführen, sondern auf die berufliche Tätigkeit. Denn die Absicherung der Unfallstelle ergab sich unter anderem aus den Pflichten des Arbeitsverhältnisses. Hiernach hatte der Schreiner die Pflicht, einen weiteren Schaden zu vermeiden.

Fazit

Sofern sowohl ein Anspruch auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls als Beschäftigter bzw. Arbeitnehmer als auch als Helfer bei einem Unglücksfall besteht, ist der Anspruch als Arbeitnehmer vorrangig.

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