Pflichtversicherung

Zwangsmitgliedschaft für Arbeitgeber in Unfallversicherung

Am 20.03.2007 hatte das Bundessozialgericht (BSG) per Urteil (Az. B 2 U 9/06 R) entschieden, dass die Mitgliedschaft für Arbeitgeber in der Gesetzlichen Unfallversicherung Pflicht bleibt.

Inhalt der Revision

Geklagt hatte ein Betrieb aus Baden-Württemberg, der die Beiträge zur Pflichtversicherung verweigert hatte. Nach seiner Meinung verstößt die Zwangsmitgliedschaft gegen das Wettbewerbsrecht. Zudem wollte der Betrieb die Berufsgenossenschaften als Unternehmen im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts eingestuft wissen. Da lediglich die Leistungen per Gesetz festgelegt sind, die Berufsgenossenschaften die Beiträge jedoch selbst bestimmen können, können sie mit privaten Versicherungsanbietern konkurrieren. Daher sind die Berufsgenossenschaften – nach Auffassung des Klägers – den privaten Versicherungsanbietern gleichzustellen.

Revision abgewiesen

Die Berufsgenossenschaften sind für die Durchführung der Gesetzlichen Unfallversicherung zuständig. Daher haben sie den Status „Körperschaften des öffentlichen Rechts“.

Die Richter widersprachen den vom Kläger vorgegebenen Punkten und wiesen die Revision – wie bereits bei einem ähnlichen Urteil vom Mai 2006 – ab und bestätigten damit, dass die Zwangsmitgliedschaft zu keiner unzumutbaren Belastung führt. Auch ein Verstoß gegen das Europarecht wurde durch das BSG verneint, da die Regelungen des Europarechts keine Grundlage bieten, um das öffentlich-rechtliche System der Berufsgenossenschaften abzuschaffen.

Durch die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wird das deutsche System der Gesetzlichen Unfallversicherung als europarechtskonform eingestuft.
Aufgaben der Berufsgenossenschafte

Neben dem vorrangigen Ziel, Arbeitsunfälle zu vermeiden, haben die Berufsgenossenschaften für Leistungen aufzukommen, die durch

entstehen. Hierzu gehören auch Rentenleistungen, wenn durch den Versicherungsfall eine entsprechende Minderung der Erwerbsfähigkeit eingetreten ist.

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