Hinterbliebene

Hinterbliebene erhalten nach tödlichem Wegeunfall eine Rente

Das Sozialgesetzbuch sieht für Hinterbliebene einen Rentenanspruch vor, wenn der Versicherte aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Wegeunfalls tödlich verunglückt. So können z. B. unter bestimmten Voraussetzungen die Kinder eine Waisenrente (GUV) und die bzw. der Ehegattin/Ehegatte eine Witwen- bzw. Witwerrente (GUV) realisieren.

Doch nicht in jedem Fall erkennt die Berufsgenossenschaft als zuständiger Unfallversicherungsträger einen Wegeunfall sofort als Versicherungsfall der Gesetzlichen Unfallversicherung an. So hat eine Berufsgenossenschaft die Zahlung einer Hinterbliebenenrente für einen Dachdecker abgelehnt, da nach deren Auffassung kein Wegeunfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vorlag.

Das Unfallereignis

Der Dachdecker wurde von seinem Arbeitgeber auf einer Baustelle beauftragt, zu sich nach Hause zu fahren und einen ausgeliehenen Winkelschleifer zu holen. Der Dachdecker erlitt auf dem Nachhauseweg einen Frontalunfall, bei dem er tödlich verunglückte. Der Dachdecker ließ Ehefrau und zwei Kinder zurück.

Die Berufsgenossenschaft lehnte die Zahlung einer Hinterbliebenenrente mit der Begründung ab, dass ein innerer Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit nicht vorgelegen habe. Dies deshalb, da der Dachdecker den Winkelschleifer für private Zwecke ausgeliehen hat. Daher kann kein Wegeunfall vorliegen, für dessen Risiko die Berufsgenossenschaft aufzukommen hat.

Darüber hinaus führte der Unfallversicherungsträger an, dass ein anonymer Anrufer den Hinweis auf Selbstmordabsichten gab und ggf. ein Alkoholgenuss den Unfall mit verursacht hat.

Sozialgerichte hatten andere Auffassung

Sowohl das Sozialgericht als auch das Landessozialgericht teilten die Auffassung der Berufsgenossenschaft nicht. Mit Urteil vom 12.02.2008 (Az. L 3 U 115/05) entschieden die Richter aus Darmstadt, dass das Befördern des Winkelschleifers sehr wohl im Zusammengang mit der versicherten Arbeit gestanden hat. Da der Arbeitgeber den Dachdecker ausdrücklich dazu aufforderte, das Arbeitsgerät von zu Hause zu holen, ist dies im Verhältnis mindestens gleichwertig zu einer privaten bzw. eigenwirtschaftlichen Tätigkeit zu sehen.

Aufgrund fehlender Nachweise stehen auch nicht eventuelle Selbstmordabsichten oder gar ein Alkoholgenuss gegen eine Hinterbliebenenrente.

Da eine Revision seitens des Hessischen Landessozialgerichts nicht zugelassen wurde, ist das Urteil rechtskräftig; eine nochmalige Prüfung durch das Bundessozialgericht ist daher ausgeschlossen.

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