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Rentenberater
Helmut Göpfert

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Berufsgenossenschaft

Hohe Anforderungen bei Nennung von Verweisungsberuf

Eine Berufsgenossenschaft (BG) hatte einen Bauarbeiter auf einfache Helfertätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen und stellte damit die Verletztengeldzahlung ein. Das Landessozialgericht Hessen musste sich – da der Versicherte sich mit dieser Entscheidung nicht einverstanden erklärte – mit der Frage beschäftigen, auf welche Tätigkeiten ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer verwiesen werden darf (Verweisbarkeit), um eine Verletztengeldzahlung zu beenden.

Hintergrund

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines Versicherungsfalles der Gesetzlichen Unfallversicherung arbeitsunfähig, erhält er zunächst grundsätzlich für sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Im Anschluss daran leistet die Berufsgenossenschaft Verletztengeld für die Dauer von 78 Wochen.

Sofern die Arbeitsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden kann und auch berufsfördernde Leistungen nicht in Frage kommen, kann die Berufsgenossenschaft die Zahlung des Verletztengeldes schon vor Ablauf der 78 Wochen einstellen. In diesen Fällen muss der Versicherte jedoch auf einen anderen Arbeitsplatz verwiesen werden können.

Das Verletztengeld beträgt 80 Prozent des zuletzt erzielten Arbeitsentgelts und wird maximal in Höhe des letzten Netto-Arbeitsentgelts geleistet.

Klagegegenstand

Der Kläger war im Baugewerbe als Bauarbeiter und LKW-Fahrer beschäftigt und hatte einen schweren Berufsunfall erlitten als er Material für eine Baustelle transportierte. Bei einem Verkehrsunfall auf der Autobahn erlitt er Verletzungen unter anderem an der rechten Hand, die so schwerwiegend waren, dass die bisherige Tätigkeit nicht mehr ausgeübt werden kann.

Nachdem der Kläger fünf Monate lang von der Berufsgenossenschaft Verletztengeld erhalten hatte, stellte diese die Zahlung ein. Begründet wurde die Entscheidung durch den Unfallversicherungsträger damit, dass noch einfache Hilfstätigkeiten am allgemeinen Arbeitsmarkt verrichtet werden können.

Urteil des Landessozialgerichts

Das Landessozialgericht Hessen hat – wie schon zuvor das Sozialgericht – dem Kläger Recht gegeben und mit Urteil vom 23.10.2007 (Az. L 3 U 24/07) die Berufsgenossenschaft verpflichtet, weiterhin Verletztengeld zu zahlen.

Die Richter begründeten die Entscheidung damit, dass ein genereller und unspezifischer Verweis auf Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes nicht für die Einstellung einer Verletztengeldzahlung angeführt werden können.

Anforderungen bei Nennung von Verweisungsberuf

Um eine Verletztengeldzahlung einstellen zu können, muss die Berufsgenossenschaft eine zumutbare Erwerbstätigkeit nennen. Außerdem muss eine Berufs- oder Erwerbstätigkeit nachgewiesen werden, die auch tatsächlich zur Verfügung steht. Das bedeutet, dass die Verweisungstätigkeit mit der bisherigen Beschäftigung wirtschaftlich gleichwertig und gleichartig sein muss.

Darüber hinaus führten die Richter an, dass die genannte Verweisungstätigkeit ausreichend am Arbeitsmarkt vorhanden und zugleich für den Versicherten täglich in einer zumutbaren Zeit zu erreichen sein muss.

Vorgehen der Berufsgenossenschaft war rechtswidrig

Nachdem alle aufgeführten und notwendigen Punkte bei der von der Berufsgenossenschaft genannten Verweisungstätigkeit nicht erfüllt wurden, sah das Landessozialgericht die Entscheidung des Unfallversicherungsträgers als rechtswidrig an.

Mit diesem Urteil hat das Landessozialgericht strenge Regeln für die Nennung von Verweisungsberufen aufgestellt, falls eine Berufsgenossenschaft eine Verletztengeldzahlung einstellen möchte. Daher sollte bei entsprechenden Fällen ein gerichtlich zugelassener Rentenberater kontaktiert werden, der den Bescheid des Unfallversicherungsträgers prüfen und ggf. Ihre Rechte durchsetzen kann.

Hilfe und Beratung

In allen Angelegenheiten der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert gerne zur Verfügung.

Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung bei der Durchführung von Widerspruchs- und Klageverfahren.

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