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Betriebssport

Betriebssport mit geregeltem Punktspielbetrieb nicht unfallversichert

Unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen auch sportliche Betätigungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen Tätigkeit (sogenannter Betriebssport) ausgeübt werden.

Der Gesetzgeber erkannte schon vor langer Zeit, dass ein Betriebssport dem Ausgleich einer beruflichen Tätigkeit dient und sowohl dem Beschäftigten als auch dem Arbeitgeber zu Gute kommt. Von daher besteht für die Betätigung in einem Betriebssport auch ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein musste nun in einem Fall entscheiden, ob auch ein Betriebssport, bei dem ein geregelter Punktspielbetrieb erfolgt, unter dem Unfallversicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht.

Was geschah...

Ein Krankenpfleger war in einem Krankenhaus beschäftigt, in dem eine Betriebssportgruppe Badminton existiert. Während eines Spieles zog sich der Krankenpfleger eine Kreuzbandruptur im Kniegelenk zu.

Der Betrieb des Krankenpflegers beteiligte sich an einer Betriebssportgemeinschaft, bei der insgesamt 15 Betriebe mit 177 Personen teilnahmen. Verschiedene Mannschaften spielten in einer Hin- und Rückrunde gegeneinander, wobei jeweils auch Punkte vergeben wurden und von einem Betriebssportverband überwacht wurden.

Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte es jedoch ab, für den Krankenpfleger einen Arbeitsunfall anzuerkennen und entsprechend Leistungen der Gesetzlichen Unfallversicherung zu übernehmen. Als Begründung wurde angebracht, dass die sportliche Betätigung geeignet sein muss, die körperliche, geistige oder nervliche Belastung – die durch die betriebliche Tätigkeit entsteht – auszugleichen. Eine Sportart mit allgemeinen sportlichen Wettkampf ist nicht mit einem versicherten Betriebssport gleichzusetzen.

Der Krankenpfleger akzeptierte die Entscheidung der Berufsgenossenschaft nicht. Für ihn dienten die Badminton-Spiele der körperlichen Ertüchtigung und der sportlichen Betätigung und wurden nicht als Wettbewerb angesehen.

Urteil des Landessozialgerichts Schleswig-Holstein

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hat mit Urteil vom 13.09.2007 (Az. L 1 U 102/06) der Berufsgenossenschaft Recht gegeben und die Berufung zurückgewiesen.

Nach Ansicht der Richter – die sich übrigens der Auffassung des zuständigen Sozialgerichts anschlossen – kann ein Unfall nicht als Arbeitsunfall anerkannt werden, wenn dieser während eines Betriebssportes passiert, bei dem ein geregelter Punktspielbetrieb praktiziert wird.

Das Bundessozialgericht hat (mit Urteil vom 13.12.2005, Az. B 2 U 29/04) bereits einige Kriterien aufgestellt, wann ein Betriebssport unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung steht. Hierzu müssen unter anderem Übungszeit und –dauer in dem Ausmaß zur betrieblichen Tätigkeit stehen, dass diese dem Ausgleichszweck dienen.

Der Krankenpfleger hatte jedoch den Unfall während des Badmintonspiels erlitten, bei dem der Sport eindeutig unter Wettkampfcharakter ausgeübt wurde. Von daher war dieses Spiel am Unfalltag nicht dafür geeignet, hauptsächlich als Ausgleich zur betrieblichen Tätigkeit zu dienen.

Das Gericht merkte an, dass grundsätzlich alle Sportarten dafür geeignet sind, um die berufliche Tätigkeit auszugleichen. So ist auch der gesetzliche Unfallversicherungsschutz bei Sportarten gegeben, die einen Gegner benötigen bzw. zwischen verschiedenen Mannschaften ausgetragen werden. Wenn der Wettkampfcharakter im Vordergrund steht, werden die Zielsetzungen des betrieblichen Ausgleichs jedoch nicht mehr erfüllt und folglich ist auch kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz gegeben.

Fazit

Hat ein Betriebssport hauptsächlich Ausgleichscharakter, besteht hierfür ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz. Wird der Sport jedoch unter Wettkampfcharakter ausgeübt, besteht hierfür kein Unfallversicherungsschutz im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung. Der Unfallversicherungsschutz ist in diesen Fällen über eine private Unfallversicherung zu erlangen.

Hilfe und Beratung

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Unfallversicherung steht Ihnen der Rentenberater Helmut Göpfert – zugelassen für die Bereiche der Gesetzlichen Kranken-, Pflege-, Renten- und Unfallversicherung gerne zur Verfügung. Hier erhalten Sie auch kompetente Hilfe und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

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