Kontakt aufnehmen mit Rentenberater Helmut Göpfert

Rentenberater
Helmut Göpfert

Bergstraße 18
D-90614 Ammerdorf

Tel.: 09127-90 41 85
Fax: 09127-90 41 86

Zum Kontaktformular »

Schulweg

Schulumwegen sind gesetzlich unfallversichert

Wie Arbeitnehmer auf dem direkten Weg zur und von der Arbeit unter dem Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen, sind auch Schüler auf dem Weg von und zur Schule unfallversichert. Der Versicherungsschutz erstreckt sich hier auf die Schulwege von und zu einer allgemein- oder berufsbildenden Schule.

Doch wie sieht der Unfallversicherungsschutz aus, wenn der direkte Schulweg unterbrochen wird oder der Schüler einen Umweg nimmt? Damit hatte sich das Bundessozialgericht zu beschäftigen und vertrat mit Urteil vom 30.10.2007 (Az. B 2 U 29/06 R) eine für Schüler positive Ansicht.

Klagegegenstand

Ein achtjähriger Schüler fuhr im November 2003 von der Volksschule, die er besuchte, mit dem Bus nach Unterrichtsende nach Hause. Jedoch stieg der Schüler nicht an der Haltestelle aus, bei der er den kürzesten Fußweg nach Hause hatte, sondern erst zwei Stationen später. Dadurch hatte er einen ca. 350 Meter längeren Fußweg. Und genau auf diesem zusätzlichen Fußweg passierte ein schwerer Unfall.

Er stieg bei „seiner“ Haltestelle nicht aus, da er diese aufgrund eines Gespräches mit einer Mitschülerin verpasst hatte.

Der Unfallversicherungsträger lehnte die Leistungen ab, da nach seiner Ansicht kein Versicherungsfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung vorlag. Dies deshalb, weil der Schüler seinen direkten Schulweg verlassen hat und für diese unnötig längere Wegstrecke kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz greift.

Urteil des Bundessozialgerichts

Das Bundessozialgericht konnte der Auffassung des Unfallversicherungsträgers nicht folgen und stellte einen Versicherungsfall im Sinne der Gesetzlichen Unfallversicherung fest.

Begründung

Die Richter führten aus, dass grundsätzlich jede Unterbrechung beim Zurücklegen des Schulweges nach Hause (analog den „normalen“ Arbeitswegen) den Versicherungsschutz entfallen lässt. Bei Kindern und Jugendlichen müssen jedoch andere Maßstäbe angesetzt werden und deren Unreife und alterspezifische Verhaltensweisen berücksichtigt werden.

Bei einem achtjährigen Schüler kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser die erforderliche Einsichtsfähigkeit und Reife hat, um immer den kürzesten Weg nach Hause zu nehmen bzw. – wie in diesem Fall – an der „richtigen“ Haltestelle auszusteigen.

Unterstützt wurde die Auffassung des Bundessozialgerichts noch durch die Tatsache, dass der verletzte Schüler an einer Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitäts-Störung (ADHS) litt und sich deshalb schlecht auf die Haltestelle konzentrieren konnte, an der er eigentlich aussteigen hätte müssen.

Folglich wurde durch den Umweg des verletzten Schülers nicht der sachliche Zusammenhang des Schulweges mit dem Schulbesuch gelöst.

Der zuständige Unfallversicherungsträger – hier der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband – muss daher für die Kosten aufgrund des Unfalles aufkommen.

Beratung durch Rentenberater

Zu allen Fragen der Gesetzlichen Unfallversicherung stehen ihnen – für den Bereich der Gesetzlichen Unfallversicherung gerichtlich zugelassene – Rentenberater zur Verfügung.

Hier erhalten Sie eine kompetente Beratung und Unterstützung in Widerspruchs- und Klageverfahren.

Nehmen Sie hier Kontakt mit dem Rentenberater auf!

Bildnachweis: © photophonie

Kontaktaufnahme für eine BeratungKontakt mit Rentenberatung aufnehmen

Haben Sie weitere Fragen zum Thema?
Wünschen Sie eine individuelle Beratung? Ich freue mich auf Ihre Kontaktaufnahme!

Anmeldung NewsletterAnmeldung Newsletter

Sie möchten aktuelle Informationen zur Sozialversicherung erhalten? Dann melden Sie sich beim Newsletter von Rentenberatung-aktuell.de an.